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Obligationenrecht (OR)

Art. 937 OR vom 2023

Art. 937 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 937

Die Handelsregisterbehörden prüfen, ob die rechtlichen Voraussetzun­gen für eine Eintragung ins Handelsregister erfüllt sind, insbesondere ob die Anmeldung und die Belege keinen zwingenden Vorschriften widersprechen und den rechtlich vorgeschriebenen Inhalt aufweisen.

II. Aufforderung und Eintragung von Amtes wegen >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 937 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLY170030Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen)Vorinstanz; Beruf; Berufung; Beklagten; Partei; Parteien; Unterhalt; Klägers; Fahrzeug; Koste; Monatlich; Betrag; Porsche; Scheidungsverfahren; Verfügung; Unterhaltsbeiträge; Höhe; Monatliche; Recht; Berufungsverfahren; Massnahmen; Wiesen; Scheidungsverfahrens; Dispositivziffer; Lebensstandard; Eheliche; Entscheid
SGBZ.2008.17Entscheid Art. 1 und 530 OR (SR 220). Gründung einer stillen Gesellschaft. Die stille Gesellschaft ist eine gesellschaftliche, auf der Basis partnerschaftlicher Beteiligung an Rechten und Pflichten beruhende Gewinn- und Verlustbeteiligung an der geschäftlichen Tätigkeit eines andern, wobei die Einlage des Stillen in das Vermögen des Hauptgesellschafters übergeht und nach aussen nur der allein aus der Geschäftstätigkeit berechtigte und verpflichtete Hauptgesellschafter auftritt und haftet. Sie ist eine besonders geartete Ausprägung der einfachen Gesellschaft. Entsprechend ist sie eine vertragliche Verbindung und ihre Entstehung bedarf übereinstimmender gegenseitiger, auch konkludenter, Willensäusserungen. Die Entstehung einer stillen Gesellschaft aus rein faktischen Gründen gegen den ausdrücklichen Willen einer Partei ist grundsätzlich nicht möglich (Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, 19. Juni 2009, BZ.2008.17). Kläger; Gesellschaft; Stille; Kollektivgesellschaft; Berufung; Gesellschafter; Geschäft; Klägers; Berufung; Vereinbarung; Handelsregister; Einzelunternehmung; Januar; Stillen; Seinen; Beteiligung; Klage; Dezember; Stellt; Vertrag; Seiner; Stehen; Richtet; Vermögen; Einzelunternehmen; Müsse; Reichte

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB.2008.00140Handelsregisterrecht: GebührenauflageHandelsregister; Beschwerde; Beschwerdeführer; Handelsregisteramt; Löschung; Einzelfirma; Justiz; Justizdirektion; Anmeldung; HRegV; Verfügung; Verfahren; HRegGebV; Recht; AHRegV; Auferlegt; Aufsichtsbehörde; Gebühren; Verpflichtet; Tatsache; Regierungsrat; Löschen; Ordnungsbusse; Rechnung; Hinweis; Eintragung; AHRegGebV; Verfahrens; Amtes; Verwaltungsgericht
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
103 Ib 11Art. 937 und Art. 944 OR, Art. 59 Abs. 1 HRegV; Eintragung ins Handelsregister, Grundsatz der Firmenwahrheit. Ist eine bestehende Geschäftsfirma im Handelsregister ganz oder teilweise auf einen anderen Namen zu übertragen, so bedarf es eines Rechtsgrundes, der sich aus einer Parteivereinbarung oder aus einem vollstreckbaren Urteil ergibt (E. 2 und 3). Der Registerführer darf die Übertragung nicht schon gestützt auf eine geänderte Sachlage vornehmen (E. 4). Comme; Commerce; Registre; Entre; Entrepris; Reprise; Entreprise; épouse; Barthalos; Raison; Inscription; Préposé; Titulaire; Requête; D'une; Droit; L'entreprise; était; Inscrit; Recourante; Seule; Même; Effet; Prétend; Inscrite; Tiers; Commerce; Partie; Individuelle; Femme
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