Le autorità del registro di commercio verificano se sono soddisfatte le condizioni legali dell’iscrizione nel registro di commercio, in particolare se la notificazione e i documenti giustificativi violano disposizioni imperative e se il loro contenuto è conforme alle prescrizioni legali.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LY170030 | Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen) | Vorinstanz; Beruf; Berufung; Beklagten; Partei; Parteien; Unterhalt; Klägers; Fahrzeug; Koste; Monatlich; Betrag; Porsche; Scheidungsverfahren; Verfügung; Unterhaltsbeiträge; Höhe; Monatliche; Recht; Berufungsverfahren; Massnahmen; Wiesen; Scheidungsverfahrens; Dispositivziffer; Lebensstandard; Eheliche; Entscheid |
SG | BZ.2008.17 | Entscheid Art. 1 und 530 OR (SR 220). Gründung einer stillen Gesellschaft. Die stille Gesellschaft ist eine gesellschaftliche, auf der Basis partnerschaftlicher Beteiligung an Rechten und Pflichten beruhende Gewinn- und Verlustbeteiligung an der geschäftlichen Tätigkeit eines andern, wobei die Einlage des Stillen in das Vermögen des Hauptgesellschafters übergeht und nach aussen nur der allein aus der Geschäftstätigkeit berechtigte und verpflichtete Hauptgesellschafter auftritt und haftet. Sie ist eine besonders geartete Ausprägung der einfachen Gesellschaft. Entsprechend ist sie eine vertragliche Verbindung und ihre Entstehung bedarf übereinstimmender gegenseitiger, auch konkludenter, Willensäusserungen. Die Entstehung einer stillen Gesellschaft aus rein faktischen Gründen gegen den ausdrücklichen Willen einer Partei ist grundsätzlich nicht möglich (Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, 19. Juni 2009, BZ.2008.17). | Kläger; Gesellschaft; Stille; Kollektivgesellschaft; Berufung; Gesellschafter; Geschäft; Klägers; Berufung; Vereinbarung; Handelsregister; Einzelunternehmung; Januar; Stillen; Seinen; Beteiligung; Klage; Dezember; Stellt; Vertrag; Seiner; Stehen; Richtet; Vermögen; Einzelunternehmen; Müsse; Reichte |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | VB.2008.00140 | Handelsregisterrecht: Gebührenauflage | Handelsregister; Beschwerde; Beschwerdeführer; Handelsregisteramt; Löschung; Einzelfirma; Justiz; Justizdirektion; Anmeldung; HRegV; Verfügung; Verfahren; HRegGebV; Recht; AHRegV; Auferlegt; Aufsichtsbehörde; Gebühren; Verpflichtet; Tatsache; Regierungsrat; Löschen; Ordnungsbusse; Rechnung; Hinweis; Eintragung; AHRegGebV; Verfahrens; Amtes; Verwaltungsgericht |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
103 Ib 11 | Art. 937 und Art. 944 OR, Art. 59 Abs. 1 HRegV; Eintragung ins Handelsregister, Grundsatz der Firmenwahrheit. Ist eine bestehende Geschäftsfirma im Handelsregister ganz oder teilweise auf einen anderen Namen zu übertragen, so bedarf es eines Rechtsgrundes, der sich aus einer Parteivereinbarung oder aus einem vollstreckbaren Urteil ergibt (E. 2 und 3). Der Registerführer darf die Übertragung nicht schon gestützt auf eine geänderte Sachlage vornehmen (E. 4). | Comme; Commerce; Registre; Entre; Entrepris; Reprise; Entreprise; épouse; Barthalos; Raison; Inscription; Préposé; Titulaire; Requête; D'une; Droit; L'entreprise; était; Inscrit; Recourante; Seule; Même; Effet; Prétend; Inscrite; Tiers; Commerce; Partie; Individuelle; Femme |