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Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR)

Art. 935 OR de 2022

Art. 935 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) drucken

Art. 935

1 Quiconque rend vraisemblable un intérêt digne de protection peut requérir la réinscription au registre du commerce d’une entité juridique radiée.

2 Un intérêt digne de protection existe notamment lorsque:

1.
après la liquidation de l’entité juridique radiée, il existe encore des actifs qui n’ont pas été réalisés ou distribués;
2.
l’entité juridique radiée est partie à une procédure judi­ciaire;
3.
la réinscription est nécessaire pour l’adaptation d’un re­gistre public, ou
4.
la réinscription est nécessaire pour que la liquidation de la faillite de l’entité juridique radiée puisse être terminée.

3 Lorsque l’entité juridique présente des carences dans son organisa­tion, le tribunal prend les mesures nécessaires en même temps qu’il ordonne la réinscription.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 935 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHE220023Gesellschaft ohne Geschäftstätigkeit und ohne AktivenVerfahren; Gericht; Handelsregister; Gesuch; Recht; Schung; Löschung; Gerichtliche; Partei; Handelsregisteramt; Gerichtsbarkeit; Zuständigkeit; Freiwillige; Sachlich; Freiwilligen; Sachliche; Gerichtlichen; Interesse; Gesuchsgegnerin; Gesuchsteller; Handelsgericht; Praxis; Eintrag; Rechtseinheit; Gesuchstellerinnen; Gesellschaft; Kanton; Kantons; Handeln
ZHHE190329OrganisationsmangelGesuch; Gesuchsgegnerin; Gesuchsteller; Konkurs; Zweigniederlassung; Kantons; Handelsgericht; Liquidation; Organisation; Beschwerde; Dübendorf; Konkursamt; Vorschriften; Verbindung; Frist; Gesuchstellers; Rechtsdomizil; Verfahrens; Bezahlen; Schweiz; Streitwert; Einzelrichterin; Einlegerakten; Umtriebsentschädigung; Organisationsmangel; Zürich; Einzelgericht; Zustellung; Schalcher; Sabrina
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUA 00 131Art. 51 DBG; § 7 StG. Beschränkte Steuerpflicht eines ausländischen Unternehmens mit einer Zweigniederlassung in der Schweiz. Anwendung des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und Italien. Auslegung des Begriffs der «Betriebsstätte».

Betrieb; Betriebsstätte; Zweigniederlassung; Schweiz; Unternehmen; Geschäftseinrichtung; Steuerpflicht; Beschwerde; Abkommen; Feste; Unternehmens; Beschränkte; Rechtlich; Definition; Firma; Person; Wirtschaftliche; Handelsregister; Beschwerdeführerin; Bedeutet; Erfüllt; Staat; Vertragsstaat; Begründe; Recht; Einrichtungen; Beschränkten; Kanton; Zweigniederlassungen
AGAGVE 2019 4343 § 7 StG; Art. 55 DBG; § 12 Abs. 1 und 2 VRPG Schaft; Sellschaft; Gesellschaft; Quidator; Liquidator; Recht; Schen; Liquidation; Niederlassung; Haftung; Zweigniederlassung; Schrift; Liquidatoren; Person; Beiladung; Tischen; Datorenhaftung; Faktisch; Haftung; Verwaltung; Schwerde; Faktische; Steuern; Beschwerde; Terschrift; Juristische; Quidatorenhaftung; Erpflicht; Steuerforderung; über
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
117 II 85Handelsregister. Eintragung einer Zweigniederlassung. 1. Begriff der Zweigniederlassung (E. 3). 2. Umstände, aus denen zu schliessen ist, dass der dem Hauptsitz unterstellte Zweigbetrieb die für eine Zweigniederlassung erforderliche Selbständigkeit besitzt; massgebend ist die Autonomie nach aussen (E. 4a). 3. Die Leitung muss bevollmächtigt sein, die laufenden Geschäfte ohne Genehmigung oder Gegenzeichnung durch eine Stelle ausserhalb der Niederlassung abzuschliessen. Die Eigenständigkeit fehlt, wo die Hauptleitung bloss ihren Wirkungsbereich auf eine von der Hauptniederlassung getrennte Geschäftsstelle ausweitet (E. 4b). 4. Da keiner der beiden Verwaltungsräte seine Tätigkeit schwergewichtig auf die Leitung des Zweigbetriebes verlegt hat, genügt die Kollektivunterschrift für die Annahme der erforderlichen Selbständigkeit nicht (E. 4c).
Ständig; Zweigniederlassung; Zweigbetrieb; Verwaltung; Handelsregister; Leitung; Geschäft; Eigenständigkeit; Selbständigkeit; Selbständig; Niederlassung; Beschwerde; Justiz; Geschäftlich; GAUCH; Verwaltungsräte; Geschäfte; Bevollmächtigt; Leiter; Hauptleitung; Hauptsitz; Geschäfts; Justizdirektion; Wird; Zweigbetriebes; Marktzugang; Kollektivunterschrift; Annahme; Zweigbetriebs; Erforderlichen
108 II 122Art. 935 Abs. 2 OR; Verpflichtung schweizerischer Zweigniederlassungen von Firmen mit Hauptsitz im Ausland zur Eintragung in das Handels-register. Begriff der Zweigniederlassung (E. 1). Der Eintrag der Zweigniederlassung einer Aktiengesellschaft kann nicht mit der Begründung abgelehnt werden, die Gesellschaft übe ihre Haupttätigkeit nicht am Hauptsitz, sondern am Sitz der Zweigniederlassung aus (E. 2). Die Zweigniederlassung muss über Personal und Geschäftsräume verfügen, die nicht mit denen des Hauptsitzes identisch sind; nicht erforderlich ist aber, dass diese ihr allein zur Verfügung stehen (E. 3). Sind die Voraussetzungen für das Bestehen einer Zweigniederlassung erfüllt, so ist sie verpflichtet, sich in das Handelsregister eintragen zu lassen (E. 4 und 5). Société; Sociétés; Succursale; Comme; Activité; Siège; D'une; Genève; Suisse; Registre; Commerce; Droit; Personne; Inscription; Social; Intimées; Elles; Tradax; Principal; N'est; Locaux; L'inscription; Même; Exerce; Suisses; être; Compte; Qu'elle; Personnel; Juridique

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-5340/2017ArbeitnehmerschutzBeschwerde; Arbeit; Tarbeit; Unentbehrlichkeit; Beschwerdegegnerin; Technisch; Technische; Arbeitnehmer; Tunnel; Beschwerdeführer; Produkt; Beschwerdeführerin; Produktion; Recht; Bewilligung; Bewilligt; Verfügung; Vorinstanz; Müsse; Unzumutbare; Partei; Urteil; Begründe; Verordnung; Arbeitsgesetz; Unterbrochen; Gesundheit
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