Art. 934 OR vom 2022
Art. 934
1 Weist eine Rechtseinheit keine Geschäftstätigkeit mehr auf und hat sie keine verwertbaren Aktiven mehr, so löscht das Handelsregisteramt sie aus dem Handelsregister.
2 Das Handelsregisteramt fordert die Rechtseinheit auf, ein Interesse an der Aufrechterhaltung des Eintrags mitzuteilen. Bleibt diese Aufforderung ergebnislos, so fordert es weitere Betroffene durch dreimalige Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt auf, ein solches Interesse mitzuteilen. Bleibt auch diese Aufforderung ergebnislos, so wird die Rechtseinheit gelöscht.
3 Machen weitere Betroffene ein Interesse an der Aufrechterhaltung des Eintrags geltend, so überweist das Handelsregisteramt die Angelegenheit dem Gericht zum Entscheid.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
BGE | Regeste | Schlagwörter |
142 III 96 (4A_405/2015) | Art. 6 Abs. 2 lit. a und c ZPO; sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts. Zuständigkeit des Handelsgerichts bei einem privaten Geschäft einer Partei, die als Inhaber eines Einzelunternehmens im Handelsregister eingetragen ist, sofern die Geschäftstätigkeit der anderen Partei betroffen ist (E. 3 und 3.3). | Einzelunternehmen; Partei; Handelsregister; Zivil; Beschwerde; Handelsgericht; Streit; Prozess; Vorinstanz; Streitigkeit; Rechtseinheit; Zivilprozessordnung; Einzelunternehmens; Kanton; Geschäftliche; Beschwerdegegner; Handelsrechtliche; HRegV; Inhaber; Zuständigkeit; Handelsgerichts; Bundesgericht; Geschäft; Unternehmen; Sachlich; Kantons; Eintrag; Sachliche |
135 III 304 (4A_584/2008) | Art. 934 OR, Art. 53 lit. C aHRegV bzw. Art. 36 HRegV; Pflicht zur Eintragung eines Gemüsebaubetriebs in das Handelsregister. Intertemporal anwendbares Recht (E. 3). Zur Frage der Eintragungspflicht von Betrieben der bodenabhängig produzierenden Urproduktion, insbesondere von Landwirtschafts- und Gemüsebaubetrieben (E. 4 und 5). | Betrieb; Handel; Eintrag; Eintragung; Landwirt; Handelsregister; Landwirtschaft; Gemüse; Beschwerde; Eintragungspflicht; HRegV; Urteil; Kaufmännische; Beschwerdeführer; Betriebe; Recht; Gemüsebau; AHRegV; Landwirtschafts; Urproduktion; Gewerbe; Gemüsebaubetrieb; Rechtsprechung; Landwirtschaftsbetrieb; Grosshandel; Buchführung; Bundesgericht; Kaufmännischen; Betrieben; Vorinstanz |