Art. 933 CC de 2023
Art. 933
L’acquéreur de bonne foi auquel une chose mobilière est transférée à titre de propriété ou d’autre droit réel par celui auquel elle avait été confiée, doit être maintenu dans son acquisition, même si l’auteur du transfert n’avait pas l’autorisation de l’opérer.
b. Choses perdues ou volées >
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Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
BGE | Regeste | Schlagwörter |
121 III 345 | Art. 933 und 934 ZGB; anvertraute oder abhandengekommene Sache. Eine aufgrund einer Täuschung übertragene Sache gilt als anvertraute Sache im Sinne von Art. 933 ZGB und nicht als wider Willen abhanden gekommene Sache gemäss Art. 934 ZGB, wenn die Täuschung nur das zugrundeliegende Rechtsverhältnis, nicht jedoch die Besitzübertragung als solche betrifft. | Beklagten; Besitz; Wagen; Anvertraut; Verfügung; Erwerb; Abhanden; Verkauf; Appellationshof; Kantons; Zugrundeliegende; Besitzübertragung; Gutgläubigkeit; Täuschung; Abhandengekommen; Urteil; Willen; Berufung; Rechtsgeschäft; Occasionshändler; übergeben; Autos; Anvertraute; Verfügungsberechtigung; Bezug; Vorinstanz; Polizei; Beschlagnahmte; Sparheft |
121 IV 26 | Art. 148 Abs. 1 StGB (a.F.), Art. 933 und 934 Abs. 1 ZGB; Betrug durch Verkauf gestohlener bzw. ertrogener Sachen, Vermögensschaden. Wer eine von ihm gestohlene oder ertrogene Sache an einen gutgläubigen Dritten verkauft, schädigt diesen am Vermögen und ist wegen Betruges strafbar. | Besitz; Ertrogene; Betrug; Sachen; Beschwerde; Betruges; Besitze; Gestohlen; Willen; Dritterwerber; Eigentum; Erwerb; Recht; Beschwerdeführer; Abhanden; Gestohlene; Urteil; Täuschung; Vorinstanz; Käufer; Schuldig; Anvertraut; Gesetzbuch; Gutgläubigen; Ertrogenen; Besitzer; Gestohlenen; Herausgabe; Eigentums |