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Code civil suisse (CC)

Art. 933 CC de 2021

Art. 933 Code civil suisse (CC) drucken

Art. 933 C. Portée juridique / II. Protection du droit / 4. Droit de disposition et de revendication / a. Choses confiées

4. Droit de disposition et de revendication

a. Choses confiées

L’acquéreur de bonne foi auquel une chose mobilière est transférée à titre de propriété ou d’autre droit réel par celui auquel elle avait été confiée, doit être maintenu dans son acquisition, même si l’auteur du transfert n’avait pas l’autorisation de l’opérer.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 933 Code civil suisse (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB220025ForderungAktie; Aktien; Klagten; Beklagten; Teien; Vorinstanz; Vertrag; Vereinbarung; Trags; Kaufrecht; -Aktie; -Aktien; Namenaktien; Läge; Partei; Vertrags; Berufung; Parteien; Erwerb; Verpflichten; Verpflichten; Über; Eigentum; Recht; Verkauf; Aktionär; Kaufrechts; Erwerbs; Vertragspartei
ZHSB210455Gewerbsmässigen DiebstahlSchuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Beruf; Berufung; Urteil; Recht; Zweitberufungskläger; Schweiz; Gerin; Privat; Beschlagnahmt; Privatklägerin; Beschlagnahmte; Zigaretten; Lanka; Zigarettenstangen; Prot; Landes; Sinne; Landesverweisung; Verfahren; Verfahren; Positiv; Schaden; Vorinstanz; Urteils; Amtlich; Diebstahl
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
121 III 345Art. 933 und 934 ZGB; anvertraute oder abhandengekommene Sache. Eine aufgrund einer Täuschung übertragene Sache gilt als anvertraute Sache im Sinne von Art. 933 ZGB und nicht als wider Willen abhanden gekommene Sache gemäss Art. 934 ZGB, wenn die Täuschung nur das zugrundeliegende Rechtsverhältnis, nicht jedoch die Besitzübertragung als solche betrifft. Beklagten; Besitz; Wagen; Anvertraut; Verfügung; Erwerb; Abhanden; Verkauf; Appellationshof; Kantons; Zugrundeliegende; Besitzübertragung; Gutgläubigkeit; Täuschung; Abhandengekommen; Urteil; Willen; Berufung; Rechtsgeschäft; Occasionshändler; übergeben; Autos; Anvertraute; Verfügungsberechtigung; Bezug; Vorinstanz; Polizei; Beschlagnahmte; Sparheft
121 IV 26Art. 148 Abs. 1 StGB (a.F.), Art. 933 und 934 Abs. 1 ZGB; Betrug durch Verkauf gestohlener bzw. ertrogener Sachen, Vermögensschaden. Wer eine von ihm gestohlene oder ertrogene Sache an einen gutgläubigen Dritten verkauft, schädigt diesen am Vermögen und ist wegen Betruges strafbar. Besitz; Ertrogene; Betrug; Sachen; Beschwerde; Betruges; Besitze; Gestohlen; Willen; Dritterwerber; Eigentum; Erwerb; Recht; Beschwerdeführer; Abhanden; Gestohlene; Urteil; Täuschung; Vorinstanz; Käufer; Schuldig; Anvertraut; Gesetzbuch; Gutgläubigen; Ertrogenen; Besitzer; Gestohlenen; Herausgabe; Eigentums
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