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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 933 ZGB vom 2020

Art. 933 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 933 C. Bedeutung / II. Rechtsschutz / 4. Verfügungs- und Rückforderungsrecht / a. Bei anvertrauten Sachen

4. Verfügungs- und Rückforderungsrecht

a. Bei anvertrauten Sachen

Wer eine bewegliche Sache in gutem Glauben zu Eigentum oder zu einem beschränkten dinglichen Recht übertragen erhält, ist in seinem Erwerbe auch dann zu schützen, wenn sie dem Veräusserer ohne jede Ermächtigung zur Übertragung anvertraut worden war.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 933 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB220025ForderungAktie; Aktien; Klagten; Beklagten; Teien; Vorinstanz; Vertrag; Vereinbarung; Trags; Kaufrecht; -Aktie; -Aktien; Namenaktien; Läge; Partei; Vertrags; Berufung; Parteien; Erwerb; Verpflichten; Verpflichten; Über; Eigentum; Recht; Verkauf; Aktionär; Kaufrechts; Erwerbs; Vertragspartei
ZHSB210455Gewerbsmässigen DiebstahlSchuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Beruf; Berufung; Urteil; Recht; Zweitberufungskläger; Schweiz; Gerin; Privat; Beschlagnahmt; Privatklägerin; Beschlagnahmte; Zigaretten; Lanka; Zigarettenstangen; Prot; Landes; Sinne; Landesverweisung; Verfahren; Verfahren; Positiv; Schaden; Vorinstanz; Urteils; Amtlich; Diebstahl
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
121 III 345Art. 933 und 934 ZGB; anvertraute oder abhandengekommene Sache. Eine aufgrund einer Täuschung übertragene Sache gilt als anvertraute Sache im Sinne von Art. 933 ZGB und nicht als wider Willen abhanden gekommene Sache gemäss Art. 934 ZGB, wenn die Täuschung nur das zugrundeliegende Rechtsverhältnis, nicht jedoch die Besitzübertragung als solche betrifft. Beklagten; Besitz; Wagen; Anvertraut; Verfügung; Erwerb; Abhanden; Verkauf; Appellationshof; Kantons; Zugrundeliegende; Besitzübertragung; Gutgläubigkeit; Täuschung; Abhandengekommen; Urteil; Willen; Berufung; Rechtsgeschäft; Occasionshändler; übergeben; Autos; Anvertraute; Verfügungsberechtigung; Bezug; Vorinstanz; Polizei; Beschlagnahmte; Sparheft
121 IV 26Art. 148 Abs. 1 StGB (a.F.), Art. 933 und 934 Abs. 1 ZGB; Betrug durch Verkauf gestohlener bzw. ertrogener Sachen, Vermögensschaden. Wer eine von ihm gestohlene oder ertrogene Sache an einen gutgläubigen Dritten verkauft, schädigt diesen am Vermögen und ist wegen Betruges strafbar. Besitz; Ertrogene; Betrug; Sachen; Beschwerde; Betruges; Besitze; Gestohlen; Willen; Dritterwerber; Eigentum; Erwerb; Recht; Beschwerdeführer; Abhanden; Gestohlene; Urteil; Täuschung; Vorinstanz; Käufer; Schuldig; Anvertraut; Gesetzbuch; Gutgläubigen; Ertrogenen; Besitzer; Gestohlenen; Herausgabe; Eigentums
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