1 Una persona fisica che gestisce un’impresa la quale, nell’ultimo esercizio, ha realizzato una cifra d’affari di almeno 100 000 franchi, deve iscrivere la sua impresa individuale nel registro di commercio del luogo della stabile organizzazione dell’impresa. Sono dispensati da tale obbligo le persone che esercitano una professione liberale e gli agricoltori, qualora non gestiscano un’impresa in forma commerciale.
2 Le succursali devono essere iscritte nel registro di commercio del luogo in cui si trovano.
3 Le imprese individuali e le succursali che non sottostanno all’obbligo di iscrizione hanno il diritto di farsi iscrivere.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | PS190008 | Parteifähigkeit | Betreibung; Beschwerde; Partei; Betreibungsamt; Verfahren; Recht; Urteil; Friedensrichter; Urteilsvorschlag; Bezirksgericht; Bundesgericht; Fortsetzung; Akten; Rechtlich; Parteien; Obergericht; Firma; Bezeichnung; Begehren; Vollmacht; Beschwerdegegnerin; Entscheid; Gebilde; Betreibungsbegehren; Empfang; Beschluss; Gläubigerin; Empfangsschein; Nicht |
ZH | PS150018 | Genehmigung im Sinne von Art. 1176 OR | Biger; Anleihe; Anleihen; Gläubiger; Beschluss; Anleihensgläubiger; Obligation; Genehmigung; Aktien; Gläubigerversammlung; Obligationär; Obligationäre; Verhandlung; Notlage; Fragliche; Umwandlung; öffentlich; Anleihensbedingungen; Kapital; Interessen; Obligationen; Gefasst; Schweiz; Bundesgericht; Handelsamtsblatt; Darlehen; Finanzielle |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
116 III 1 | Art. 46 Abs. 2 SchKG; Betreibungsort bei Verlegung des Sitzes einer Aktiengesellschaft. Bei einer Aktiengesellschaft wird die Sitzverlegung im Hinblick auf Art. 647 Abs. 3 OR unmittelbar mit der Eintragung in das Handelsregister wirksam. Die Gesellschaft ist daher von diesem Tag an am Ort des neuen Sitzes zu betreiben. Auf die Publikation der Sitzverlegung im Schweizerischen Handelsamtsblatt kommt es dabei - entgegen der sonst geltenden Regel - nicht an. | Betreibung; Basel; Betreibungs; Handelsregister; Basel-Stadt; Eintragung; Rekurs; Schweizerischen; Handelsamtsblatt; Betreibungsamt; SchKG; Aufsichtsbehörde; Aktiengesellschaft; Sitzes; Publikation; Zahlungsbefehl; Schuldner; Firma; Beschwerde; Sitzverlegung; Betreibungen; Verlegung; Schuldnerin; Rekursgegnerin; Gelöscht; Engineering; Gelterkinden; Gelte; Pfandverwertung |
88 III 68 | Konkurs. 1. Legitimation zur Beschwerde und zum Rekurs gegen Anordnungen betreffend die Verwertung von Aktiven. Stellung des Konkursverwalters, der Konkursgläubiger, der Organe und Aktionäre der im Konkurs befindlichen AG und der Personen, die dem Konkursverwalter Kaufsangebote unterbreitet oder mit ihm einen Kaufvertrag abgeschlossen haben. (Erw. 2.) 2. Freihandverkauf einer Liegenschaft. Wird ein alle Konkursforderungen und Kosten deckender Preis angeboten, so hat der Konkursverwalter nicht nur den Gläubigern, sondern gegebenenfalls auch den Aktionären der Gemeinschuldnerin eine angemessene Frist zur Stellung höherer Angebote einzuräumen. Ferner hat er die Gcmeinschuldnerin bzw. ihre Organe über seine Massnahmen zur Vorbereitung eines Freihandverkaufs zu unterrichten. Aufhebung eines von ihm erlassenen Zirkulars, der daraufhin eingegangenen Angebote und des mit dem Meistbietenden abgeschlossenen Kaufvertrags wegen Missachtung dieser Grundsätze. (Erw. 3, 4.) 3. Einstellung des Verwertungsverfahrens im Falle, dass der Gemeinschuldner in die Lage kommt, die Konkursgläubiger ohne Verwertung seiner Aktiven vollständig zu befriedigen, und dass der dafür erforderliche Betrag gerichtlich hinterlegt wird. (Erw. 5, 6.) 4. Die Vollstreckungsorgane sind verpflichtet, dem Bundesbeschluss über die Bewilligungspflicht für den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland vom 23. März 1961 Nachachtung zu verschaffen und insbesondere auch die Umgehung der Bewilligungspflicht zu verhüten..Vorgehen im Falle, dass Zweifel über die Herkunft der Mittel bestehen, die zur Befriedigung der Gläubiger einer im Konkurs befindlichen Immobiliengesellschaft bereitgestellt wurden. (Erw. 7, 8.) 5. Weisungen für den Fall, dass das Verwertungsverfahren wiederaufgenommen werden muss. (Erw. 9.) 6. Beschränkung der Befugnisse des Konkursverwalters dadurch, dass bestimmte Geschäfte desselben der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde unterstellt werden und dass der Grundbuchverwalter angewiesen wird, Eintragungen nur mit deren Zustimmung vorzunehmen. (Erw. 10.) | Konkurs; Konkursverwalter; Beschwerde; Gläubiger; Basler; Klarer; Gemeinschuldner; Zirkular; Gemeinschuldnerin; Basler-Leben; Rekurs; Angebot; Liegenschaft; Beschwerdeführer; Verwertung; Bollag; Entscheid; Aufsichtsbehörde; Aktionär; Recht; Konkursverwalters; Verfügung; Frist; Kaufvertrag; Aktionäre; Bundesbeschluss; Angebote; Vertrag; Angefochten; Sinne |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
A-2963/2012 | Mehrwertsteuer | Steuer; Beschwerde; Rechnung; Mehrwertsteuer; Vorsteuer; MWSTG; Bundesverwaltungsgericht; Leistung; Beschwerdeführerin; AMWSTG; Urteil; Vorsteuerabzug; Mehrwertsteuern; Recht; Leistungserbringer; Konkurs; Mehrwertsteuernummer; Bundesverwaltungsgerichts; Steuerpflicht; AMWSTGV; Pflichtigen; Person; Rechnungen; Urteile; Verfahren; Handelsregister; Einsprache; Voraussetzung |