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Verkehrsregelnverordnung (VRV)

Art. 93 VRV vom 2021

Art. 93 Verkehrsregelnverordnung (VRV) drucken

Art. 93 Verfahren

1 Es dürfen Einzelbewilligungen für eine oder mehrere bestimmte Fahrten und Dauerbewilligungen für beliebig häufige Fahrten erteilt werden. Die Dauerbewilligungen sind auf höchstens zwölf Monate zu befristen.1

2 In der Bewilligung sind anzugeben:

a
bei Einzelbewilligungen: die Art des Ladegutes, die Zeit der Fahrt und die Fahrstrecke;
b.
bei Dauerbewilligungen: die Art des Ladegutes, das Gebiet und die Zeit der Fahrten.2

3 ...3

4 Die Bewilligung kann jederzeit entzogen werden, namentlich wenn sie missbraucht wurde oder bewilligte Fahrten nicht mehr nötig sind.


1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Juli 2007 (AS 2007 2101).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Juli 2007 (AS 2007 2101).
3 Aufgehoben durch Ziff. II 62 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bun-desratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4705).


(Art. 52 SVG)


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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