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Strafgesetzbuch (StGB)

Art. 93 StGB vom 2021

Art. 93 Strafgesetzbuch (StGB) drucken

Art. 93

1. Wer im Gebiet der Schweiz für einen fremden Staat zum Nachteil eines andern fremden Staates militärischen Nachrichtendienst betreibt oder einen solchen Dienst einrichtet,

wer für solche Dienste anwirbt oder ihnen Vorschub leistet,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.157

2. In schweren Fällen kann auf Freiheitsstrafe erkannt werden.

3. Die Korrespondenz und das Material werden eingezogen.

157 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Juni 1941, in Kraft seit 1. Jan. 1942 (AS 57 1269; BBl 1940 997).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 93 Strafgesetzbuch (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB190442Mehrfacher, teilweise geringfügiger Diebstahl etc. (Rückweisung des Schweizerischen Bundesgerichtes)Urteil; Beschuldigte; Berufung; Massnahme; Ambulante; Genugtuung; Beschuldigten; Verfahren; Verfahren; Bundesgericht; Staatsanwalt; Genugtuungsanspruch; Staatsanwaltschaft; Berufungsverfahren; Gericht; Angeordnet; Winterthur; Amtlich; Ambulanten; Untersuchung; Erstandene; Amtliche; Untersuchungs; Bezirksgericht; Entschädigung; Beschwerde; Vorliege; Überhaft
ZHSB170159Mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc.Schuldig; Beschuldigte; Massnahme; Beschuldigten; Freiheit; Ambulante; Freiheitsstrafe; Berufung; Verteidigung; Droge; Urteil; Betäubungsmittel; Drogen; Vorinstanz; Kokain; Gutachter; Amtlich; Vollzug; Gericht; Behandlung; Gutachten; Amtliche; Ambulanten; Bundesgericht; Vollzug; Abhängigkeit
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSSB.2018.61 (AG.2020.38)gewerbsmässiger Diebstahl, gewerbsmässiger Betrug, gewerbsmässiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfache Urkundenfälschung, Erschleichen einer falschen Beurkundung, Irreführung der Rechtspflege, mehrfache Verletzung des Schriftgeheimnisses sowie Führen eines MotorfahrzeBerufung; Anschlussberufung; Berufungskläger; Anschlussberufungsbeklagte; Monate; Anschlussberufungsbeklagten; Weiter; Werden; Delikt; Bedingt; Probezeit; Gewerbsmässige; Strafe; Freiheitsstrafe; Dezember; Gewerbsmässigen; Urteil; Schwer; Gericht; Monaten; Vorinstanz; Berufungsklägers; Ausgesprochen; Welche; Jahren; Gemäss; Führen; Ausgesprochene; Allerdings; Strafbefehl
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
113 IV 17Art. 93 Abs. 1 StGB. Änderung einer Massnahme. 1. Die "urteilende Behörde" (dazu E. 2b) kann eine früher angeordnete jugendstrafrechtliche Massnahme nicht nur ändern, solange der Jugendliche noch "strafunmündig" ist; eine Änderung der Massnahme kann vielmehr bis zur Erreichung der in Art. 94 Ziff. 5 StGB vorgesehenen Höchstaltersgrenzen erfolgen (E. 2a). 2. Die urteilende Behörde ist bei der Änderung einer Massnahme nur an die gesetzlichen Voraussetzungen gebunden, unter welchen die neue Massnahme überhaupt zulässig ist, und entscheidet im übrigen nach ihrem Ermessen (E. 3). Massnahme; Recht; Beschwerde; Erziehung; Beschwerdeführer; Behörde; Angeordnet; Urteilende; Jugendgericht; Angeordnete; Erziehungsheim; Jugendstrafrechtliche; Jugendliche; Urteil; Erziehungshilfe; Jugendgerichtspräsident; Altersjahr; Kassationshof; Voraussetzung; Entscheid; Beschwerdeführers; Jugendstrafrechtlichen; Anordnung; Rechts; Vorinstanz; Zurückgelegten; Einweisung; Opcit; Massnahmen
105 IV 92Art. 93ter Abs. 2 StGB, Art. 7 VStGB; Einweisung in eine Anstalt für Nacherziehung. Solange eine solche Anstalt nicht besteht, ist die ausnahmsweise Einweisung in eine Strafanstalt zulässig (Erw. 2 und 5). Die Einweisung darf, wenn sie unvermeidbar ist, direkt von der urteilenden Instanz verfügt werden (Erw. 3a). Die Notwendigkeit psychiatrischer Behandlung ist kein Grund zum Verzicht auf die Einweisung (Erw. 3b), der Vollzug in der Strafanstalt kein Grund zur Herabsetzung der gesetzlichen Mindestdauer der Massnahme (Erw. 4). Anstalt; Anstalt; Einweisung; Beschwerde; Massnahme; Behandlung; Psychiatrische; Jugendliche; Nacherziehung; Beschwerdeführer; Erziehungsheim; Unterbringung; Recht; Nichtigkeitsbeschwerde; Institution; Urteil; Jugendstrafkammer; Mindestdauer; Erfahrungen; Psychiatrischen; Bostadel; Arbeitserziehungsanstalt; Anordnung; Appellationsgericht; Wiederholt; Tessenberg; Vollzogen; Verordnung
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