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Obligationenrecht (OR)

Art. 93 OR vom 2023

Art. 93 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 93

1 Ist nach der Beschaffenheit der Sache oder nach der Art des Geschäftsbetriebes eine Hinterlegung nicht tunlich, oder ist die Sache dem Verderben ausgesetzt, oder erheischt sie Unterhaltungs- oder erhebli­che Aufbewahrungskosten, so kann der Schuldner nach vorgängiger Androhung mit Bewilligung des Richters die Sache öffentlich verkau­fen lassen und den Erlös hinterlegen.

2 Hat die Sache einen Börsen- oder Marktpreis oder ist sie im Ver­hält­nis zu den Kosten von geringem Werte, so braucht der Verkauf kein öffentlicher zu sein und kann vom Richter auch ohne vorgängige Androhung gestattet werden.

c. Recht zur Rück­nahme >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 93 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
VDML/2013/363-Poursuite; Valeur; Commandement; Opposition; Levée; Février; Poursuivant; Mainlevée; Recours; Poursuivante; Requête; Instance; Poursuites; Lausannois; Inventaire; Matière; Arrêt; L'Ouest; District; Réalisation; Locaux; Poursuivi; Janvier; Créance; Prononcé; Nouvel; Tribunal; Déposé; Nouvelle; Deuxième
VDML/2013/355-Poursuite; Valeur; Opposition; Commandement; Levée; Février; Mainlevée; Poursuivant; Recours; Poursuites; Instance; Poursuivante; Requête; Inventaire; L'Ouest; District; Réalisation; Matière; Arrêt; Lausannois; Janvier; Créance; Prononcé; Locaux; Nouvel; Poursuivi; Enveloppe; Deuxième; Novembre; Intérêt
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
141 V 272Art. 12 Abs. 2 FamZG; Art. 9 FamZV; Zweigniederlassungen. Art. 9 FamZV und Rz. 502 der Wegleitung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen FamZG (FamZWL), wonach als Zweigniederlassung auch Baustellen mit mindestens zwölfmonatiger Dauer gelten, sind gesetzeskonform (E. 4). Zweigniederlassung; Familienzulagen; Kanton; Baustelle; FamZG; Baustellen; Beschwerde; Zweigniederlassungen; FamZV; Wallis; Hauptsitz; Betrieb; Beschwerdeführerin; Unbestimmte; Kantons; CAFIB; Familienzulagenordnung; Betriebsstätte; Unternehmung; Kasse; Mitarbeitende; Betriebsstätten; Arbeitgeber; FamZWL; Handelsregister; Y/VS; Rechtlich; Mitarbeitenden; Abzurechnen; System
139 III 293 (5A_143/2013)Art. 46 Abs. 2 und Art. 53 SchKG; Art. 647 und 932 Abs. 2 OR; Betreibungsort bei Sitzverlegung. Nach der am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Revision des Obligationenrechts (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht) wird die Sitzverlegung der Aktiengesellschaft gegenüber dem Betreibungsamt am Werktag nach der Publikation im SHAB wirksam (E. 3). Betreibung; Handelsregister; Beschwerde; Recht; Konkurs; SchKG; Konkursandrohung; Betreibungsamt; Beschwerdeführerin; Sitzverlegung; Publikation; Eintragung; Urteil; Wirksam; Betreibungsort; Rechtsprechung; Aufsichtsbehörde; Tagebuch; Werktag; Kantons; Sitzes; HRegV; Verlegung; örtlich; Aufhebung; Lehre; Schuldbetreibung; Commentaire

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-951/2020Handelsregister- und FirmenrechtStiftung; Beschwerde; Handelsregister; Recht; Recht; Familie; Beschwerdeführerin; Zweck; Teilzweck; Familienstiftung; Eintrag; Stanz; Eintragung; Bundes; Vorinstanz; RIEMER; RIEMER; Nichtig; Rechtlich; Stiftungsrat; Stiftungsurkunde; Lebens; Unzulässig; Verfügung; Familienstiftungen; Nichtigkeit; Zulässige; BK-RIEMER; GRÜNINGER; Gericht
B-1546/2020StiftungsaufsichtRevision; Stiftung; Revisionsstelle; Beschwerde; Befreiung; Recht; Revisionsstellen; Vorinstanz; Beschwerdeführerin; Voraussetzung; Stiftungen; Revisionsstellenpflicht; Aufsicht; Bundes; Gesuch; Bilanz; Aufsichtsbehörde; E-Mail; Handelsregister; Verfügung; Voraussetzungen; Geschäftsjahr; Auslegung; Pflicht; Mails; VO-RvS; Stiftungsrecht; E-Mails; Urteil

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
SK.2019.53Rückweisung der Anklageschrift / Würdigungsvorbehalte
(Art. 329 / 344 StPO)
Anklage; Bundes; Anklageschrift; Akten; Bundesanwaltschaft; Gericht; Tabelle; Ngetreue; Bestechen; Handlungseinheit; Verfahren; Rechtsanwalt; Kammer; Person; Anklageziffer; Amtsführung; Hinweis; Urteil; Ergänzung; Ungetreue; Bestechen; Bundesstrafgericht; Sachverhalt; Bundesgerichts; Einzuladen; Anklageziffern; Gehilfe; Bezug; Vorteil
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