1 Für die Form der letztwilligen Verfügung gilt das Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 196155 über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anwendbare Recht.
2 Dieses Übereinkommen gilt sinngemäss auch für die Form anderer Verfügungen von Todes wegen.
55 SR 0.211.312.1
5. Verfügungsfähigkeit >BGE | Regeste | Schlagwörter |
138 III 489 (5A_473/2011) | Art. 19 und 95 IPRG; Erbvertragsstatut und ausländisches Erbvertragsverbot. Massgebend für den Erbvertrag ist das Recht am Wohnsitz des Erblassers bzw. der Verfügenden zur Zeit des Vertragsabschlusses und nicht im Zeitpunkt des Todes (E. 3). Im zu beurteilenden Fall kann nicht davon ausgegangen werden, dass das brasilianische Erbvertragsverbot zwingend anzuwenden ist und damit den nach schweizerischem Recht gültig abgeschlossenen Erbvertrag als nichtig erscheinen lässt (E. 4). | Recht; Erbvertrag; Erblasser; Wohnsitz; Recht; Erbvertrags; Brasilianische; Beschwerde; Erblasserin; Erbvertragsverbot; Verfügung; Zwingend; Schweiz; Nachlass; Vertrag; Anzuwenden; Erblassers; International; Verfügungen; Beschwerdeführer; Verfügenden; Ehegatte; Seitig; Brasilien; Todes; Vertragsabschlusses; Zeitpunkt; Droit |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
A-6674/2010 | Amtshilfe | Beschwerde; Erben; Amtshilfe; Recht; Bundesverwaltungsgericht; Staat; Verfügung; Beschwerdeführer; Beschwerdeführende; Beschwerdeführerin; Verfahren; Schweiz; Beschwerdeführenden; Person; Staatsvertrag; Vorinstanz; Urteil; Abkommen; Bundesverwaltungsgerichts; Person; Erblasser; Amtshilfegesuch; Erbschaft; Schlussverfügung; Schweizer; US; Kriterien; DBAUSA; über |