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Code civil suisse (CC)

Der Art. 929 ZGB wurde aufgehoben oder ist bei Swissrights im Jahr 2022 nicht aufgenommen.

Art. 929 Code civil suisse (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHNP150005Nachbarrecht Berufung; Grenze; Grundstück; Beklagten; Urteil; Recht; Mauer; Höhe; Grenzmauer; Kat-Nr; Nachbar; Derungen; Terrain; Parteien; Focht; Aufschüttung; MüM; Nachbarn; Verfahren; Klage; Bodenveränderung; Pfäffikon; Grundstücke; Angefochtene; Strasse; Elgericht; Bodenverlauf; Denveränderungen
LU1B 16 491. Die Einsprache nach Art. 260 Abs. 2 ZPO bedarf keiner Begründung (E. 4.3).

2. Inhalt und Voraussetzungen der Klage auf Durchsetzung des richterlichen Verbots (E. 3-6).

3. Dem Erlass eines gerichtlichen Verbots auf einer Strasse im Privateigentum kann der Umstand entgegenstehen, dass sie öffentlich erklärt wurde. Die Beurteilung dieser öffentlich-rechtlichen Frage erfolgt im Zivilverfahren vorfrageweise. Rechtliche Voraussetzungen für die Öffentlicherklärung einer im Privateigentum stehenden Strasse im Kanton Luzern (E. 7).

Strasse; Öffentlich; Verbot; Rechtlich; Widmung; Recht; Y-Strasse; Strassen; Eigentum; Rechtliche; Öffentliche; Öffentlicherklärung; Klagten; Gericht; Verbots; Grundstück; Beklagten; öffentlich; Gemeingebrauch; Privat; Formlos; Einsprache; Privatstrasse; Eigentums; Vereinbarung; Vorinstanz; Öffentlichkeit; Urteil; Fussweg
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Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Emil Stark Kommentar zum Schweizeri- schen Zivilgesetzbuch2003
Emil W. StarkBerner Kommentar, a.a.O.2003
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