Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | NP150005 | Nachbarrecht | Berufung; Grenze; Grundstück; Beklagten; Urteil; Recht; Mauer; Höhe; Grenzmauer; Kat-Nr; Nachbar; Derungen; Terrain; Parteien; Focht; Aufschüttung; MüM; Nachbarn; Verfahren; Klage; Bodenveränderung; Pfäffikon; Grundstücke; Angefochtene; Strasse; Elgericht; Bodenverlauf; Denveränderungen |
LU | 1B 16 49 | 1. Die Einsprache nach Art. 260 Abs. 2 ZPO bedarf keiner Begründung (E. 4.3). 2. Inhalt und Voraussetzungen der Klage auf Durchsetzung des richterlichen Verbots (E. 3-6). 3. Dem Erlass eines gerichtlichen Verbots auf einer Strasse im Privateigentum kann der Umstand entgegenstehen, dass sie öffentlich erklärt wurde. Die Beurteilung dieser öffentlich-rechtlichen Frage erfolgt im Zivilverfahren vorfrageweise. Rechtliche Voraussetzungen für die Öffentlicherklärung einer im Privateigentum stehenden Strasse im Kanton Luzern (E. 7). | Strasse; Öffentlich; Verbot; Rechtlich; Widmung; Recht; Y-Strasse; Strassen; Eigentum; Rechtliche; Öffentliche; Öffentlicherklärung; Klagten; Gericht; Verbots; Grundstück; Beklagten; öffentlich; Gemeingebrauch; Privat; Formlos; Einsprache; Privatstrasse; Eigentums; Vereinbarung; Vorinstanz; Öffentlichkeit; Urteil; Fussweg |
Autor | Kommentar | Jahr |
Emil Stark | Kommentar zum Schweizeri- schen Zivilgesetzbuch | 2003 |
Emil W. Stark | Berner Kommentar, a.a.O. | 2003 |