E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 929 ZGB vom 2022

Art. 929 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 929

1 Die Klage aus verbotener Eigenmacht ist nur zulässig, wenn der Besitzer sofort, nachdem ihm der Eingriff und der Täter bekannt gewor­den sind, die Sache zurückfordert oder Beseitigung der Störung ver­langt.

2 Die Klage verjährt nach Ablauf eines Jahres; das mit der Entzie­hung oder Störung zu laufen beginnt, auch wenn der Besitzer erst später von dem Eingriff und dem Täter Kenntnis erhalten hat.

II. Rechtsschutz >1. Vermutung des Eigentums >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 929 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHNP150005Nachbarrecht Berufung; Grenze; Grundstück; Beklagten; Urteil; Recht; Mauer; Höhe; Grenzmauer; Kat-Nr; Nachbar; Derungen; Terrain; Parteien; Focht; Aufschüttung; MüM; Nachbarn; Verfahren; Klage; Bodenveränderung; Pfäffikon; Grundstücke; Angefochtene; Strasse; Elgericht; Bodenverlauf; Denveränderungen
LU1B 16 491. Die Einsprache nach Art. 260 Abs. 2 ZPO bedarf keiner Begründung (E. 4.3).

2. Inhalt und Voraussetzungen der Klage auf Durchsetzung des richterlichen Verbots (E. 3-6).

3. Dem Erlass eines gerichtlichen Verbots auf einer Strasse im Privateigentum kann der Umstand entgegenstehen, dass sie öffentlich erklärt wurde. Die Beurteilung dieser öffentlich-rechtlichen Frage erfolgt im Zivilverfahren vorfrageweise. Rechtliche Voraussetzungen für die Öffentlicherklärung einer im Privateigentum stehenden Strasse im Kanton Luzern (E. 7).

Strasse; Öffentlich; Verbot; Rechtlich; Widmung; Recht; Y-Strasse; Strassen; Eigentum; Rechtliche; Öffentliche; Öffentlicherklärung; Klagten; Gericht; Verbots; Grundstück; Beklagten; öffentlich; Gemeingebrauch; Privat; Formlos; Einsprache; Privatstrasse; Eigentums; Vereinbarung; Vorinstanz; Öffentlichkeit; Urteil; Fussweg
Dieser Artikel erzielt 26 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Emil Stark Kommentar zum Schweizeri- schen Zivilgesetzbuch2003
Emil W. StarkBerner Kommentar, a.a.O.2003
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz