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Code civil suisse (CC)

Art. 929 CC de 2021

Art. 929 Code civil suisse (CC) drucken

Art. 929 C. Portée juridique / I. Protection de la possession / 4. Déchéance et prescription

4. Déchéance et prescription

1 Le possesseur est déchu de son action, s’il ne réclame pas la restitution de la chose ou la cessation du trouble aussitôt après avoir connu le fait et l’auteur de l’atteinte portée à son droit.

2 Son action se prescrit par un an; ce délai court dès le jour de l’usurpation ou du trouble, même si le possesseur n’a connu que plus tard l’atteinte subie et l’auteur de celle-ci.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 929 Code civil suisse (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHNP150005Nachbarrecht Berufung; Grenze; Grundstück; Beklagten; Urteil; Recht; Mauer; Höhe; Grenzmauer; Kat-Nr; Nachbar; Derungen; Terrain; Parteien; Focht; Aufschüttung; MüM; Nachbarn; Verfahren; Klage; Bodenveränderung; Pfäffikon; Grundstücke; Angefochtene; Strasse; Elgericht; Bodenverlauf; Denveränderungen
LU1B 16 491. Die Einsprache nach Art. 260 Abs. 2 ZPO bedarf keiner Begründung (E. 4.3).

2. Inhalt und Voraussetzungen der Klage auf Durchsetzung des richterlichen Verbots (E. 3-6).

3. Dem Erlass eines gerichtlichen Verbots auf einer Strasse im Privateigentum kann der Umstand entgegenstehen, dass sie öffentlich erklärt wurde. Die Beurteilung dieser öffentlich-rechtlichen Frage erfolgt im Zivilverfahren vorfrageweise. Rechtliche Voraussetzungen für die Öffentlicherklärung einer im Privateigentum stehenden Strasse im Kanton Luzern (E. 7).

Strasse; Öffentlich; Verbot; Rechtlich; Widmung; Recht; Y-Strasse; Strassen; Eigentum; Rechtliche; Öffentliche; Öffentlicherklärung; Klagten; Gericht; Verbots; Grundstück; Beklagten; öffentlich; Gemeingebrauch; Privat; Formlos; Einsprache; Privatstrasse; Eigentums; Vereinbarung; Vorinstanz; Öffentlichkeit; Urteil; Fussweg
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Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Emil Stark Kommentar zum Schweizeri- schen Zivilgesetzbuch2003
Emil W. StarkBerner Kommentar, a.a.O.2003
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