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Swiss Civil Code (SCC)

Art. 929SCC from 2021

Art. 929 Swiss Civil Code (SCC) drucken

Art. 929 C. Legal remedies / I. Protection of possession / 4. Admissibility and prescription

4. Admissibility and prescription

1 An action for restitution or trespass is only admissible if the possessor sues for restitution of the object or for cessation of trespass immediately on becoming aware of the interference in his or her rights and the identity of the trespasser.

2 The action prescribes one year after the date of the trespass or dispossession even if the claimant did not become aware of the interference in his or her rights and the identity of the trespasser until a later date.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 929 Swiss Civil Code (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHNP150005Nachbarrecht Berufung; Grenze; Grundstück; Beklagten; Urteil; Recht; Mauer; Höhe; Grenzmauer; Kat-Nr; Nachbar; Derungen; Terrain; Parteien; Focht; Aufschüttung; MüM; Nachbarn; Verfahren; Klage; Bodenveränderung; Pfäffikon; Grundstücke; Angefochtene; Strasse; Elgericht; Bodenverlauf; Denveränderungen
LU1B 16 491. Die Einsprache nach Art. 260 Abs. 2 ZPO bedarf keiner Begründung (E. 4.3).

2. Inhalt und Voraussetzungen der Klage auf Durchsetzung des richterlichen Verbots (E. 3-6).

3. Dem Erlass eines gerichtlichen Verbots auf einer Strasse im Privateigentum kann der Umstand entgegenstehen, dass sie öffentlich erklärt wurde. Die Beurteilung dieser öffentlich-rechtlichen Frage erfolgt im Zivilverfahren vorfrageweise. Rechtliche Voraussetzungen für die Öffentlicherklärung einer im Privateigentum stehenden Strasse im Kanton Luzern (E. 7).

Strasse; Öffentlich; Verbot; Rechtlich; Widmung; Recht; Y-Strasse; Strassen; Eigentum; Rechtliche; Öffentliche; Öffentlicherklärung; Klagten; Gericht; Verbots; Grundstück; Beklagten; öffentlich; Gemeingebrauch; Privat; Formlos; Einsprache; Privatstrasse; Eigentums; Vereinbarung; Vorinstanz; Öffentlichkeit; Urteil; Fussweg
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Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Emil Stark Kommentar zum Schweizeri- schen Zivilgesetzbuch2003
Emil W. StarkBerner Kommentar, a.a.O.2003
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