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Obligationenrecht (OR)

Art. 929 OR vom 2022

Art. 929 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 929

1 Einträge im Handelsregister müssen wahr sein und dürfen weder zu Täuschungen Anlass geben noch einem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen.

2 Die Eintragung ins Handelsregister beruht auf einer Anmeldung. Die einzutragenden Tatsachen sind zu belegen.

3 Eintragungen können auch aufgrund eines Urteils oder einer Ver­fügung eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde oder von Amtes wegen erfolgen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 929 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHE140332Rechtsschutz in klaren FällenBeschwerde; Kanton; Handelsgericht; Begehren; Handelsregisteramt; Gericht; Kantons; Geschäft; Einzelgericht; Fällen; Rechtsschutz; Publizieren; Beschwerdeinstanz; Ausscheiden; Streitwert; Domizilverlust; Subsidiär; Zustellung; Klage; Klägerische; Beklagten; Massnahme; Publizieren; Helene; Zürich; Gerichtsschreiberin; Lampel; Einzelrichter; Bundesgericht; Faxschreiben
BEZK 2018 494Akteneinsichtsgesuch während hängigem Verfahren in die Korrespondenz des Handelsregisteramtes mit einem InformantenBeschwerde; Handelsregister; Handelsregisteramt; Beschwerdeführerin; Akteneinsicht; Interesse; Kanton; Verfahren; Vorinstanz; Verfügung; Kantons; öffentlich; Geheimhaltung; Einsicht; überwiegende; Handelsregisteramts; öffentliche; Private; Interessen; Organisation; Person; Partei; Rechts; Verfahrens; Liegen; Beilagen; Gestellt; Akteneinsichtsgesuch; September

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB.2010.00290Rechtsmittelweg in HandelsregistersachenBundes; Recht; Handelsregister; Kanton; Beschwerde; Kantone; Rechtsmittel; Bundesrat; Kantonal; HRegV; Regel; Justiz; Kantonale; Justizdirektion; Zuständigkeit; Verwaltungsgericht; Kompetenz; Instanz; Kantonen; Regelung; Aufsicht; Handelsregisters; Organ; Gericht; Organisation; Delegation; Instanzen; Verfahren; Handelsregisteramt; Verfügung
ZHVB.2008.00261Die Beschwerdeführerin beantragte dem Handelsregisteramt die Wiedereintragung einer Aktiengesellschaft in Liquidation. Sie ist als Erbin Rechtsnachfolgerin ihres Vaters, welcher angeblich Gläubiger der streitbetroffenen Aktiengesellschaft war. Das Handelsregisteramt und die Vorinstanz waren der Ansicht, dass die Voraussetzungen für die Wiedereintragung der betroffenen Gesellschaft nicht erfüllt waren, weil die Gläubigerstellung des Erblassers bzw. der Beschwerdeführerin nicht dargetan und damit die geltend gemachte Forderung nicht glaubhaft gemacht werden konnte. In der Beschwerde wird nun geltend gemacht, das Handelsregisteramt und die Vorinstanz hätten die Voraussetzungen der Wiedereintragung zu streng gehandhabt, was - zu Unrecht - einer antizipierten materiellen Anspruchsprüfung gleichkomme. Beschwerde; Wiedereintragung; Handelsregister; Aktiengesellschaft; Recht; Gesellschaft; Beschwerdeführerin; Liquidation; Auskunft; Justiz; Handelsregisteramt; Justizdirektion; Aktiven; HRegV; Vorinstanz; Glaubhaft; Auskunftsanspruch; Verwaltungsgericht; Verfügung; Voraussetzungen; Kantons; Entscheid; Vater; Gesellschaften; Beschluss; Gericht; Verfahren; Zuständigkeit; Begehren
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
137 III 217 (4A_578/2010)Einstufiger kantonaler Rechtsmittelzug gegen Verfügungen der Handelsregisterbehörden (Art. 165 Abs. 2 HRegV). Art. 165 Abs. 2 HRegV kann sich auf die Delegationsnorm von Art. 929 Abs. 1 OR abstützen und steht im Einklang mit dem Prinzip der "double instance" gemäss Art. 75 Abs. 2 BGG (E. 2).
Recht; Handelsregister; Bundesrat; Kanton; Beschwerde; HRegV; Kantonale; Rechtsmittel; Instanz; Regelung; Gericht; Instanzen; Kantone; Instanzenzug; Vorinstanz; Entscheid; Justiz; Verfügung; Verordnung; Justizdirektion; Auslegung; Bundesgericht; Instanzenzugs; Aufsicht; Verfügungen; Verfahren; Delegation; Beschwerdeführung; Hinweis; Organisation
124 III 259Art. 98a OG; Art. 927 Abs. 3 OR; Art. 14 der Verordnung über die Gebühren für das Handelsregister; Rechtsschutz in Handelsregistersachen; Instanzenzug; Kosten. Art. 98a OG verlangt auch in Handelsregistersachen zwingend eine gerichtliche Kontrolle (E. 2). Eine kantonale Rechtsmittelordnung, welche in Handelsregistersachen zunächst eine administrative und anschliessend eine richterliche Aufsicht vorsieht, ist nicht bundesrechtswidrig (E. 3). Die Spruchgebühr im kantonalen Rechtsmittelverfahren bemisst sich ausschliesslich nach Art. 14 der Verordnung über die Gebühren für das Handelsregister (E. 4). Recht; Handelsregister; Kanton; Aufsicht; Verwaltungs; Kantone; Beschwerde; Verwaltungsgericht; Handelsregisters; Aufsichts; Gebühren; Kantonale; Handelsregistersachen; Aufsichtsbehörde; Zweistufige; Instanz; Bundesgericht; Verwaltungsgerichts; Rechtsmittelordnung; Beschwerdeführerinnen; Rechtsschutz; Vorzusehen; Bundesrecht; Kantonen; Gericht; Gerichtliche; Verordnung; Kantons; Richterliche

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Manfred Küng Kommentar zur Handelsregister-Verordnung, Zürich2000
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