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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 923 ZGB vom 2022

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Art. 923

Geschieht die Übergabe unter Abwesenden, so ist sie mit der Über­gabe der Sache an den Empfänger oder dessen Stellvertreter vollzo­gen.

III. Ohne Übergabe >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
102 III 94Arrestierung des Anspruchs gegen eine inländische Bank auf Herausgabe von im Ausland verwahrten Wertpapieren. 1. Ansprüche auf Übertragung des Eigentums können beim Drittschuldner arrestiert werden, sofern ihr Inhaber im Ausland wohnt (Erw. 2). 2. Frage des Eigentums an den im Ausland verwahrten Papieren (Erw. 3). 3. Der Anspruch des Bankkunden gegen die inländische Depotbank auf Herausgabe von Wertpapieren, die in deren Namen bei ausländischen Korrespondenzbanken hinterlegt sind, ist bei der Depotbank arrestierbar, sofern der Kunde im Ausland wohnt (Erw. 4 und 5). Arrest; Wertpapier; Herausgabe; Wertpapiere; Ausland; Anspruch; Eigentum; Depot; Papiere; Herausgabeanspruch; Rekurrent; Eigentümer; Schweiz; Arrestschuldner; Recht; Ausländische; Eigentums; Verwahrt; Verwertung; Arresturkunde; Betreibungsamt; Wertpapieren; Liegende; Ansprüche; Bankkunde; Arrestiert; Rekurrenten
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