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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 922 ZGB vom 2021

Art. 922 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 922 B. Übertragung / I. Unter Anwesenden

B. Übertragung

I. Unter Anwesenden

1 Der Besitz wird übertragen durch die Übergabe der Sache selbst oder der Mittel, die dem Empfänger die Gewalt über die Sache verschaffen.

2 Die Übergabe ist vollzogen, sobald sich der Empfänger mit Willen des bisherigen Besitzers in der Lage befindet, die Gewalt über die Sache auszuüben.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 922 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB220025ForderungAktie; Aktien; Klagten; Beklagten; Teien; Vorinstanz; Vertrag; Vereinbarung; Trags; Kaufrecht; -Aktie; -Aktien; Namenaktien; Läge; Partei; Vertrags; Berufung; Parteien; Erwerb; Verpflichten; Verpflichten; Über; Eigentum; Recht; Verkauf; Aktionär; Kaufrechts; Erwerbs; Vertragspartei
ZHLF220083Vorsorgliche MassnahmenBerufung; Fungskläger; Berufungskläger; Berufungsbeklagte; Inventar; Vorinstanz; Verfügung; Berufungsbeklagten; Verfahren; Eigentum; Massnahme; Recht; Massnahmen; Vorsorglich; Partei; Kaufvertrag; Urteil; Gericht; Inventar-Kaufvertrag; Parteien; Entscheid; Vorsorgliche; Besitz; Befinde; Inventarliste; -Strasse; Schriftlich; Stattgefunden; Besitzübertragung

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
132 III 155Art. 641 Abs. 2 ZGB, Art. 922 ff. ZGB; Übertragung von Besitz und Eigentum an einer Fahrnissache. Eine Besitzanweisung (Art. 924 Abs. 1 ZGB) setzt gestuften Besitz voraus. Anerkennt der unmittelbare Besitzer die Herrschaft des mittelbaren Besitzers nicht (mehr) an, verliert dieser seinen Besitz und kann eine Sache nicht mittels Besitzanweisung übertragen (E. 4). Die Übergabe einer Sache mittels longa manu traditio (Art. 922 Abs. 2 ZGB) setzt eine offene Besitzlage sowie den unmittelbaren Besitz des Veräusserers voraus. Fehlen diese Voraussetzungen ist eine Besitzübertragung durch longa manu traditio ausgeschlossen (E. 5). Unzulässigkeit der unselbstständigen Vindikationszession: Die Abtretung des Herausgabeanspruchs gemäss Art. 641 Abs. 2 ZGB stellt kein zulässiges Traditionssurrogat dar. Durch die Abtretung des Vindikationsanspruchs kann kein Eigentum an einer Sache übertragen werden (E. 6.1). Unzulässigkeit der selbstständigen Vindikationszession: Der Herausgabeanspruch gemäss Art. 641 Abs. 2 ZGB kann nicht selbstständig, d.h. ohne gleichzeitige Übertragung des Eigentums an der Sache, abgetreten werden (E. 6.2). Der Kläger kann seine Legitimation zur Vindikationsklage nur dann auf eine Bevollmächtigung stützen, wenn dem Vollmachtgeber selber die Herausgabeklage überhaupt zustünde (E. 7). Besitz; Eigentum; Vindikation; Herausgabe; Hotel; Eigentums; Recht; Selbstständige; Herausgabeanspruch; Mittelbar; Abtretung; Mittelbare; Vindikationszession; übertragen; Herausgabeanspruchs; Erben; Besitzanweisung; Besitzer; Unmittelbar; Mobiliar; Zession; Unmittelbare; Berufung; Urteil; Erbengemeinschaft; Selbstständigen; Bundesgericht
119 IV 319Art. 251 Ziff. 1 und Art. 253 StGB; Art. 633 Abs. 4 OR a.F.; Art. 714, 884 und 922-924 ZGB; Sacheinlage; freie Verfügbarkeit; unrichtige Beurkundung einer rechtlich erheblichen Tatsache. Überträgt der Sacheinleger der Gesellschaft Fahrnis zu Eigentum, hinsichtlich deren ein Dritter einen obligatorischen Anspruch auf Einräumung eines Pfandrechts hat, kann die Gesellschaft darüber frei verfügen. Soweit im Sacheinlagevertrag und in der Gründungsurkunde die freie Verfügbarkeit der Gesellschaft bestätigt wird, wird daher keine Tatsache unrichtig beurkundet. Möbel; Gesellschaft; Besitz; Beschwerde; Beschwerdeführer; Sacheinlage; Sacheinlagevertrag; Gründung; Unrichtig; Möbeln; Falschbeurkundung; Besitze; Gründungsurkunde; Eigentum; Obligatorisch; Aktien; übertragen; Obligatorische; Verfügen; Unrichtige; Tatsache; Unterzeichnung; Gründende; Recht; Erschleichung; Beschwerdeführers; Sacheinlagevertrages; Verfügbarkeit; Sacheinleger

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-983/2018ZöllePferd; Einfuhr; Pferde; Beschwerde; Beschwerdeführer; Pferdes; Abgabe; Schätzung; Einfuhrsteuer; Beschwerdeführers; Urteil; Ordner; Abgabepflicht; Schweiz; Abgabepflichtige; Kassabuch; Beweis; Bundes; Zeitpunkt; Vorinstanz; Recht; BVGer; Höhe; Notiz; Schriftlich; Verfahren; Betrag; Kaufpreis; Preis; Notizen
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