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Obligationenrecht (OR)

Art. 922 OR vom 2022

Art. 922 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 922

1 Oberstes Organ des Genossenschaftsverbandes ist, sofern die Statu­ten es nicht anders ordnen, die Delegiertenversammlung.

2 Die Statuten bestimmen die Zahl der Delegierten der angeschlosse­nen Genossenschaften.

3 Jeder Delegierte hat, unter Vorbehalt anderer Regelung durch die Statuten, eine Stimme.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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