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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 921 ZGB vom 2022

Art. 921 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 921

Eine ihrer Natur nach vorübergehende Verhinderung oder Unterlas­sung der Ausübung der tatsächlichen Gewalt hebt den Besitz nicht auf.

B. Übertragung >I. Unter Anwesenden >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 921 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
GRPZ-03-20Amtsbefehl (Besitzesschutz)Wohnung; Gegner; Gesuch; Niessung; Beschwerde; Nutzniessung; Recht; Tonsgericht; Besitz; Kreis; Kantonsgericht; Sungsrecht; Gesuchsgegner; Niessungsrecht; Ständig; Nutzniessungsrecht; Verfügung; Oberengadin; Gallen; Führerin; Beschwerdegegner; Deführerin; Verfahren; Scheidung; Tonsgerichts; Kreispräsident; Beschwerdeführerin
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