Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO)
Art. 92 ZPO vom 2023
Art. 92
Wiederkehrende Nutzungen und Leistungen
1 Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert.
2 Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung und bei Leibrenten der Barwert.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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Art. 92 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LY220005 | Ehescheidung (Schuldneranweisung/Rechtsverweigerung) | Schuldner; Unterhalt; Schuldneranweisung; Recht; Vorinstanz; Anweisung; Berufung; Entscheid; Verfügung; Partei; Gericht; Beklagten; Verfahren; Gesuch; Künftige; Parteien; Drittschuldner; Arbeitgeber; Bezug; Unterhaltsverpflichteten; Massnahme; Vollstreckung; Gerin; Sinne; Bringe; Ehegatten; Vorsorgliche; Aufl; Massnahmen |
ZH | LF220043 | Gerichtliches Verbot | Berufung; Gerin; Berufungsklägerin; Störung; Mieter; Unbekannte; Vorinstanz; Verbot; Person; Personenkreis; Glaubhaft; Gerichtliche; Bekannten; Recht; Fahrzeug; Unbekannten; Gesuch; Rungen; Besucher; Störungen; Bestehende; Fahrzeuge; Partei; Reichte; Aufl; Drohende; Gericht; Reichten; Besucherparkplätze; Gerichtlichen |
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Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | VWBES.2019.11 | Finanz- und Lastenausgleich 2016 | Beschwerde; Beschwerdeführerin; Gemeinde; Finanz; Urteil; Staatssteueraufkommen; Steuern; Gemeinden; Steuerart; Verwaltungsgericht; Steuerarten; Abgabe; Berechnung; Lastenausgleich; Kanton; Solothurn; Einwohnergemeinde; Recht; Finanzausgleich; Streitwert; Bundesgericht; FILAG; Quellen; Däniken; Personal; Steuerfuss; Betreffnis; Ressourcen; Kantons; Verwaltungsgerichts |
SG | B 2015/35 | Entscheid Öffentliches Dienstrecht, Art. 71 Abs. 1 der Verfassung des Katholischen Konfessionsteils, Art. 336 ff. OR sachgemäss. Die Beschwerdeführerin war bei einer Katholischen Kirchgemeinde angestellt. Dieses Dienstverhältnis ist öffentlich-rechtlicher Natur. Die Vorschriften des kantonalen Rechts sind sinngemäss anzuwenden. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung, die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Kündigung sei nicht ausreichend dargetan, erweist sich als nachvollziehbar. Unter den konkreten Umständen ist es auch nachvollziehbar, dass die Weiterführung des Arbeitsverhältnisses objektiv nicht zumutbar war (Verwaltungsgericht, B 2015/35). Entscheid vom 27. September 2016 | Beschwerde; Arbeit; Beschwerdeführerin; Kündigung; Fähigkeit; Arbeitsunfähigkeit; Beilage; Beschwerdegegnerin; Pfarrei; Beweis; Arztzeugnis; Recht; Sekretariat; Arbeitsverhältnis; Dienstverhältnis; Arbeitgeber; Unfall; Krankheit; Begründet; Auflösung; Pfarrer; Regel; Arbeitsverhältnisses; Personalreglement; Arztzeugnisse; Gallen; Zeugnis; Regelung |
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Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
138 III 558 (4A_184/2012) | Art. 92 BGG, Art. 7, 197 und 198 lit. f ZPO; Zwischenentscheid über die funktionelle Zuständigkeit; Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung; Schlichtungsverfahren. Bei Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung, für welche die Kantone eine einzige kantonale Instanz nach Art. 7 ZPO bezeichnet haben, ist kein vorgängiges Schlichtungsverfahren durchzuführen (E. 4).
| Streitigkeiten; Schlichtung; Zusatzversicherung; Recht; Verfahren; Schlichtungsverfahren; Instanz; Zusatzversicherungen; Krankenversicherung; Kantonale; Einzige; Vorgängige; Zuständigkeit; Sozialen; Vorgängiges; Gericht; Kantone; Zivilprozessordnung; Durchzuführen; Schlichtungsbehörde; ZPO; Versicherung; Gesetzgeber; Botschaft; Entscheid; Versicherungsgerichte; Ausnahmekatalog; Sachlich |
Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
Stein-Wigger | Kommentar zur ZPO | 2016 |