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Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 92 SchKG vom 2021

Art. 92 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 92

1 Unpfändbar sind:

1.181
die dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Gebrauch dienenden Gegenstände wie Kleider, Effekten, Hausge­rä­te, Möbel oder andere bewegliche Sachen, soweit sie unent­behr­lich sind;
1a.182
Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbs­zwecken gehalten werden;
2.183
die religiösen Erbau­ungsbücher und Kultusgegen­stände;
3.184
die Werkzeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bücher, soweit sie für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Be­rufs notwendig sind;
4.185
nach der Wahl des Schuldners entweder zwei Milch­kühe oder Rinder, oder vier Ziegen oder Schafe, sowie Kleintiere nebst dem zum Unterhalt und zur Streu auf vier Monate erfor­derlichen Fut­ter und Stroh, soweit die Tiere für die Er­nährung des Schuldners und seiner Familie oder zur Aufrechterhaltung sei­nes Betrie­bes unentbehrlich sind;
5.186
die dem Schuldner und seiner Familie für die zwei auf die Pfän­dung folgen­den Monate notwendigen Nahrungs- und Feue­rungsmittel oder die zu ihrer An­schaffung erforderlichen Bar­mittel oder For­derungen;
6.187
die Bekleidungs-, Ausrüstungs- und Bewaffnungsgegenstände, das Dienstpferd und der Sold eines Angehörigen der Armee, das Taschengeld einer zivildienstleistenden Person sowie die Beklei­dungs- und Ausrüstungsgegenstände und die Entschä­digung ei­nes Schutzdienstpflichtigen;
7.188
das Stammrecht der nach den Artikeln 516–520 OR189 bestellten Leibrenten;
8.190
Fürsorgeleistungen und die Unterstützungen von Seiten der Hilfs-, Kranken- und Fürsorgekassen, Sterbefallvereine und ähn­licher Anstalten;
9.191
Renten, Kapitalabfindung und andere Leistungen, die dem Opfer oder seinen Angehörigen für Körperverletzung, Gesund­heitsstö­rung oder Tötung eines Menschen ausgerichtet werden, soweit solche Leistungen Genugtuung, Ersatz für Heilungs­kosten oder für die Anschaffung von Hilfsmitteln dar­stellen;
9a.192
die Renten gemäss Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946193 über die Al­ters- und Hinterlassenenversicherung oder gemäss Arti­kel 50 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959194 über die Invalidenversicherung, die Lei­s­tungen gemäss Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 19. März 1965195 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlas­senen- und Invalidenversicherung sowie die Leistun­gen der Familien­ausgleichskassen;
10.196
Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen ei­ne Einrichtung der beruflichen Vorsorge vor Eintritt der Fällig­keit;
11.197
Vermögenswerte eines ausländischen Staates oder einer auslän­dischen Zentralbank, die hoheitlichen Zwecken dienen.

2 Gegenstände, bei denen von vornherein anzunehmen ist, dass der Überschuss des Verwertungserlöses über die Kosten so gering wäre, dass sich eine Wegnahme nicht rechtfertigt, dürfen nicht gepfändet werden. Sie sind aber mit der Schätzungssumme in der Pfändungs­urkunde vorzumerken.198

3 Gegenstände nach Absatz 1 Ziffern 1–3 von hohem Wert sind pfändbar; sie dürfen dem Schuldner jedoch nur weggenommen wer­den, sofern der Gläubiger vor der Wegnahme Ersatzgegenstände von gleichem Gebrauchswert oder den für ihre Anschaffung erforderli­chen Betrag zur Verfügung stellt.199

4 Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Unpfändbarkeit des Bundesgesetzes vom 2. April 1908200 über den Versicherungsvertrag (Art. 79 Abs. 2 und 80 VVG), des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 1992201 (Art. 18 URG) und des Strafgesetzbu­ches202 (Art. 378 Abs. 2 StGB).203

181 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

182 Eingefügt durch Ziff. IV des BG vom 4. Okt. 2002 (Grundsatzartikel Tiere), in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2003 463; BBl 2002 4164 5806).

183 Fassung gemäss Art. 3 des BG vom 28. Sept. 1949, in Kraft seit 1. Febr. 1950 (AS 1950 I 57; BBl 1948 I 1218).

184 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

185 Fassung gemäss Art. 3 des BG vom 28. Sept. 1949, in Kraft seit 1. Febr. 1950 (AS 1950 I 57; BBl 1948 I 1218).

186 Fassung gemäss Art. 3 des BG vom 28. Sept. 1949, in Kraft seit 1. Febr. 1950 (AS 1950 I 57; BBl 1948 I 1218).

187 Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Zivildienstgesetzes vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Okt. 1996 (AS 1996 1445; BBl 1994 III 1609).

188 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

189 SR 220

190 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

191 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

192 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

193 SR 831.10

194 SR 831.20

195 [AS 1965 537, 1971 32, 1972 2483 Ziff. III, 1974 1589 Ziff. II, 1978 391 Ziff. II 2, 1985 2017, 1986 699, 1996 2466 Anhang Ziff. 4, 1997 2952, 2000 2687, 2002 701 Ziff. I 6 3371 Anhang Ziff. 9 3453, 2003 3837 Anhang Ziff. 4, 2006 979 Art. 2 Ziff. 8. AS 2007 6055 Art. 35]. Heute: gemäss Art. 20 des BG vom 6. Okt. 2006 (SR 831.30).

196 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

197 Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 28. Sept. 1949 (AS 1950 I 57; BBl 1948 I 1218). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

198 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

199 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

200 SR 221.229.1

201 SR 231.1

202 SR 311.0. Siehe heute Art. 83 Abs. 2.

203 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 92 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS220190Verwertungsprotokoll vom 7. September 2022Beschwerde; Beschwerdeführer; Freizügigkeitsstiftung; Betreibung; Widerruf; Barauszahlung; Vorinstanz; Verfahren; Betreibungsamt; SchKG; Beschwerdegegnerin; Beschwerdeführers; Winterthur; Partei; Vorinstanzlichen; Akten; Entscheid; Gesuch; Auszahlung; Sinne; Guthaben; Parteien; Aufsichtsbehörde; Pfändete; Fälligkeit; Bundesgericht; Pfändung; Aufschiebende; Verwertungsprotokoll
ZHPS220111ArrestArrest; Beschwerde; SchKG; Beschwerdeführer; Entscheid; Forderung; Biger; Recht; Schweiz; Entscheide; LugÜ; Gläubiger; Betreibung; Arrestgr; Schuldner; Arrestbefehl; Vorinstanz; Gericht; Raiffeisen; Beschwerdegegner; Raiffeisenbank; Gerichtlich; Zivil; Kantons; Verfügung; Aufl; Vollstreckbar; Forderungen; Konto; Staat
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVW190004KostenerlassGesuch; Gesuchsteller; Verfahren; Inkasso; Obergericht; Inkassostelle; Zentrale; Verfahrens; Obergerichts; Erlass; Rekurs; Kostenerlass; Recht; Verwaltungskommission; Kanton; Entscheid; Forderung; Kantons; Erlassgesuch; Gerichtlich; Einstweilen; Nachzahlung; Partei; Rekurskommission; Zeitpunkt; Verfahrenskosten; Unentgeltliche
ZHVO130090Gesuch um unentgeltliche RechtspflegeGesuch; Unentgeltliche; Gesuchsteller; Rechtspflege; Obergericht; Schlichtungsverfahren; Unentgeltlichen; Einkommen; Obergerichts; Rechtsbeistand; Rechtsbeistandes; Entscheid; Verfahren; Gesuchstellers; Ehegattin; Anspruch; Obergerichtspräsident; Gericht; Bedürftigkeit; Vermögens; Person; Beurteilung; Kantons; Notbedarf; Obligatorische; Einkommens
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 III 205 (5A_488/2018)Art. 49 SchKG; Art. 517 f., 554 Abs. 1 und 593 ff. ZGB; Betreibungsort einer Erbschaft, die englischem Recht unterliegt und für welche ein "administrator" bezeichnet wird, mit Blick auf die Befugnisse des Letzteren im Vergleich zu denjenigen eines erbrechtlichen Vertreters nach schweizerischem Recht. Rolle und Funktion des personal representative - hier eines administrator - nach englischem Recht. Vergleich der Befugnisse des Letzteren mit denjenigen des Willensvollstreckers, des amtlichen Erbschaftsverwalters und des Erbschaftsliquidators im schweizerischen Recht. Annäherung an den Auftrag des Willensvollstreckers und daraus folgender Betreibungsort der Erbschaft (E. 4.4.5). Successio; Succession; Droit; Officiel; Consid; Administrator; Testamentaire; Exécuteur; Consid; Héritier; Héritiers; Liquidateur; Cit; Poursuite; Biens; Suisse; Anglais; être; Successoraux; L'exécuteur; Dettes; Succession; Séquestre; Representative; Personal; Liquidation; Autorité; Celle; Administration; Créanciers
141 IV 360Art. 12 BV und Art. 268 StPO; Beschlagnahme zur Kostendeckung. Bei der Beschlagnahme zur Kostendeckung müssen die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten berücksichtigt und Vermögenswerte ausgenommen werden, die nach den Art. 92-94 SchKG nicht pfändbar sind (Art. 268 Abs. 2 und 3 StPO). Diese Prüfung trägt dem Verhältnismässigkeitsprinzip und dem Grundrecht auf Gewährleistung des Existenzminimums Rechnung (E. 3.1).
Regeste b
Art. 12 BV; Art. 71 Abs. 2 und 3 StGB, Art. 263 StPO; Beschlagnahme zur Sicherstellung einer Ersatzforderung. Die Beschlagnahme zur Sicherstellung einer Ersatzforderung (Art. 71 Abs. 3 StGB) ist aufrechtzuerhalten, sofern sie vom Umfang her nicht offensichtlich unverhältnismässig ist, insbesondere mit Blick auf die Gewährleistung des Existenzminimums (Art. 12 BV). Erst vor dem Sachrichter ist die persönliche - insbesondere finanzielle - Situation des Beschuldigten zu berücksichtigen (E. 3.2). Umfasst diese Art der Beschlagnahme sämtliche Einkünfte, ist sie mit der Pfändung des Erwerbseinkommens nach Schuldbetreibungsrecht vergleichbar. Die Behörde muss daher, in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips, bereits bei der Anordnung der Beschlagnahme darauf achten, nicht in das Existenzminimum des Beschuldigten einzugreifen (E. 3.4).
Séquestre; Consid; Courant; Pénal; Créance; Compensatrice; Droit; été; Recourant; être; Mesure; Minimum; Arrêt; Suite; Pénale; Canton; Cours; Prévenu; Avril; Février; Poursuite; Compte; Séquestré; Garanti; éventuelle; Vital; Avoir; Montant; Public

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-5824/2020BundespersonalBeschwerde; Beschwerdeführerin; Lohnfortzahlung; Vorinstanz; Recht; Person; Urteil; Rückforderung; Frist; Verjährung; Personal; Vertrauen; Berechnung; Lohnfortzahlungen; BVGer; Bezahlt; Rückerstattung; Bereicherung; Bundesverwaltung; Lohnfortzahlungsfrist; Bundesverwaltungsgericht; Lohnkürzung; Auskunft; Ausgaben; Anspruch; Härtefall; Verfügung; Umstände; Sinne
A-3524/2008Staatshaftung (Bund)Konkurs; Beschwerde; Recht;Beschwerdeführerin; Tungs; Bundes; SKYGUIDE; Ausländische; Schweiz; Verfahren; Verfahren; Legitimation; Russische; Aktivlegitimation; Konkursdekret; Verfügung; Ausländischen; Schaden; Anerkennung; Airlines; Staat; Bashkirian; Bundesverwaltung; Schadenersatz; Staats; Bundesgericht; Masse; Konkursdekrets; Verfahrens

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BB.2017.87Beschlagnahme (Art. 263 ff. StPO).Beschwerde; Beschwerdeführer; Beschlagnahme; Verteidigung; Akten; Gesuch; Entscheid; Beschlagnahmt; Gehör; Verfahren; Bargeld; Verfahrens; Amtliche; Bundesgericht; Beschlagnahmte; Beschwerdekammer; Anspruch; Beschlagnahmten; Wahlverteidiger; Verfügung; Beschwerdegegnerin;Bargeldbeträge; Rechtlich; Behörde; Bundesstrafgericht; Gehörs; Beschwerdeführers; Aufhebung; Partei
BB.2016.389Beschlagnahme (Art. 263 ff. StPO). Grundbuchsperre (Art. 266 Abs. 3 StPO).Beschwerde; Beschwerdeführer; Bundes; Beschlag; Beschlagnahme; Konto; Grundbuch; Vermögenswerte; Einziehung; Liegenschaft; Grundbuchsperre; Beschwerdegegnerin; Bundesgericht; Entscheid; Ersatzforderung; Beschwerdeführers; Verfahren; Angeordnete; Bundesstrafgericht; Bundesstrafgerichts; Urteil; Verfügung; Bundesgerichts;Kontos; Gericht; Verfügungen; Vorliegenden; Verfahrens

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Jolanta Kren Kostkiewicz Kommentar, 19. Aufl.2016
Kren KostkiewiczKommentar SchKG2014
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