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Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (MWSTG)

Art. 92 MWSTG vom 2020

Art. 92 Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (MWSTG) drucken

Art. 92 Steuererlass

1 Die ESTV kann rechtskräftig festgesetzte Steuern ganz oder teilweise erlassen, wenn die steuerpflichtige Person:

a.
die Steuer aus einem entschuldbaren Grund nicht in Rechnung gestellt und eingezogen hat, eine nachträgliche Überwälzung nicht möglich oder nicht zumutbar ist und die Bezahlung der Steuer eine grosse Härte bedeuten würde;
b.
die Steuer einzig aufgrund der Nichteinhaltung von formellen Vorschriften oder aufgrund von Abwicklungsfehlern schuldet und erkennbar ist oder die steuerpflichtige Person nachweist, dass für den Bund kein Steuerausfall entstanden ist; oder
c.
aus einem entschuldbaren Grund ihren Veranlagungspflichten nicht nachkommen konnte, nachträglich aber nachweisen oder glaubhaft machen kann, dass die durch die ESTV vorgenommene Ermessenseinschätzung zu hoch ausgefallen ist; in diesem Falle ist ein Steuererlass nur bis zur Höhe des zu viel veranlagten Betrages möglich.

2 Die ESTV kann ferner im Rahmen eines gerichtlichen Nachlassverfahrens einem Steuererlass zustimmen beziehungsweise auf die Sicherstellung ihrer Forderung verzichten.

3 Das Erlassgesuch muss schriftlich begründet und mit den nötigen Beweismitteln versehen bei der ESTV eingereicht werden. Die Einsprache gegen die Verfügung der ESTV ist ausgeschlossen. Gegen die Verfügung kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.

4 Die Einreichung eines Gesuchs um Steuererlass hemmt die Vollstreckung der rechtskräftig festgesetzten Steuern nicht.

5 Das Steuererlassverfahren ist kostenfrei. Dem Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin können indessen die Kosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn er oder sie ein offensichtlich unbegründetes Gesuch eingereicht hat.

6 1


1 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615).



Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-904/2017MehrwertsteuerBeschwerde; Steuer; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Saldosteuersatz; MWSTG; Urteil; Mehrwertsteuer; Steuerperiode; Bezug; Saldosteuersatzmethode; Person; Abrechnung; Recht; Bezugsteuer; BVGer; Leistung; Effektive; Forderung; Selbständig; Steuerperioden; Übersetzer; Vorsteuer; Steuerpflicht; Rechtlich; Methode; Effektiven; Steuerpflichtig; Steuerpflichtig; Vorliegen
A-2388/2017MehrwertsteuerSteuer; Beschwerde; MWSTG; Erlass; Beschwerdeführerin; Mehrwertsteuer; Bundesverwaltungsgericht; Verfahren; Voraussetzung; Steuererlass; Berücksichtigt; Voraussetzungen; Veranlagung; Person; Urteil; Steuerpflicht; Verfügung; EUSCH; Untergang; BVGer; Veranlagungsverfügung; Vorinstanz; Höhe; Irrtum; Einwände; BEUSCH; Zumutbar; Steuerverwaltung; Bezahlung; Schuldet
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