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Militärstrafgesetz (MStG)

Art. 92 MStG vom 2023

Art. 92 Militärstrafgesetz (MStG) drucken

Art. 92

Wer vom neutralen Gebiet der Schweiz aus Feindseligkeiten gegen einen Kriegführenden unternimmt oder unterstützt,

wer Feindseligkeiten gegen in die Schweiz zugelassene fremde Trup­pen unternimmt,

wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft.

Nachrichten­dienst gegen fremde Staaten

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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