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Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG)

Art. 92 FIDLEG vom 2021

Art. 92 Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) drucken

Art. 92

Ausnahmen

Die Artikel 89–91 gelten nicht für nach Artikel 3 FINMAG48 Beaufsichtigte und für Personen, die für sie tätig sind.

48 SR 956.1


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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