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Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV)

Art. 92 BV vom 2020

Art. 92 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) drucken

Art. 92 Post- und Fernmeldewesen

1 Das Post- und Fernmeldewesen ist Sache des Bundes.

2 Der Bund sorgt für eine ausreichende und preiswerte Grundversorgung mit Post- und Fernmeldediensten in allen Landesgegenden. Die Tarife werden nach einheitlichen Grundsätzen festgelegt.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 92 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGRZ.2007.60Entscheid Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB. Ein Grundstück, welches aufgrund seiner Nutzungsart, des Erstellungszwecks der Liegenschaft und der Eigentumsverhältnisse dem Verwaltungsvermögen der Schweizerischen Post zuzuordnen ist, darf nicht mit einem Bauhandwerkerpfandrecht belastet werden (Einzelrichter für Rekurse im Personen-, Erb- und Sachenrecht, 22. November 2007, RZ.2007.60). Grundstück; Gesuchsgegnerin; Liegenschaft; öffentliche; Bauhandwerkerpfandrecht; Verwaltungsvermögen; öffentlichen; Aufgabe; Eintrag; Gesuchstellerin; Finanzvermögen; Eintragung; Rechts; Erfüllung; Zuzuordnen; Weitere; Pfandrecht; Grundstücks; Gegenüber; Bauhandwerkerpfandrechts; Liegenschaften; Belastet; Schweizerischen; Würde; Eigentum; Schliesslich; Sondern
LU7H 13 38Die Regelungskompetenz der Gemeinden im Bereich der ideellen Immissionen von Mobilfunksendeanlagen wird durch § 143 Abs. 2 PBG nicht eingeschränkt. Grundsätzliche Zulässigkeit der kommunalen Planungszone (E. 2). Die Zulässigkeit des Kaskadenmodells ist beschränkt auf visuell als solche wahrnehmbare Mobilfunkantennen. Erforderliche Präzisierungen zum räumlichen Anwendungsbereich (E. 3). Negativplanung im Bereich von Schutzobjekten des Ortsbild-, Natur- und Heimatschutzes. Zulässigkeit im Fall eines Ortsbilds von nationaler Bedeutung. Die Beurteilung der Zulässigkeit eines Antennenverbots in der Umgebung von Schutzobjekten bedarf einer Interessenabwägung im Einzelfall. Differenzierung zwischen als solchen erkennbaren und nicht als solchen erkennbaren Mobilfunkantennen (E. 4). Genügende Bestimmtheit der Planungszone bei Anpassung einzelner Vorschriften (E. 5). Zulässiger Eingriff in Grundrechte, namentlich der Wirtschafts- und Informationsfreiheit (E. 6).Planung; Planungs; Antenne; Antennen; Mobilfunk; Planungszone; Recht; Interesse; Beschwerde; Recht; Antennenanlage; Antennenanlagen; Standort; Altstadt; Schutz; Stehende; Anlage; Gemeinde; Zonen; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerinnen; Wahrnehmbar; Visuell; Urteil; Immissionen; Mobilfunkantennen; Wahrnehmbare; Regel; Bereich

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
GRR 2021 47Baueinsprache
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
138 V 310 (8C_65/2012)Art. 82 AsylG; Art. 92d KVV; Prämienübernahme von Nothilfeberechtigten. Abgewiesene Asylsuchende mit Wohnsitz in der Schweiz bleiben bis zu ihrer Ausreise aus der Schweiz der obligatorischen Krankenversicherung unterstellt. Die anfallenden Krankenkassenprämien sind bei nothilfeberechtigten, abgewiesenen Asylbewerbern durch die zuständige Sozialhilfebehörde zu tragen (E. 4).
Regeste b
Art. 92d KVV; Art. 82 AsylG; § 158 Abs. 1 des Sozialgesetzes des Kantons Solothurn vom 31. Januar 2007; § 93 Abs. 3 der kantonalen Sozialverordnung vom 29. Oktober 2007; Auflage und Bedingungen. Die Verknüpfung der weiteren Übernahme der Krankenkassenprämien durch die zuständige kantonale Behörde bei einer obligatorisch krankenversicherten, nothilfeberechtigten, abgewiesenen Asylbewerberin mit der Auflage, dass diese die durch Dritte finanzierte Wohnung zu verlassen und in eine kantonale Kollektivunterkunft zu ziehen hat, ist unzulässig (E. 5).
Nothilfe; Beschwerde; Krankenversicherung; Beschwerdeführerin; Person; Personen; Sozialhilfe; Notlage; Obligatorisch; Über; Schweiz; Sicherheit; Anspruch; Obligatorischen; Leistung; Soziale; Kantonal; Kanton; Kantonale; Auflage; Berechtigten; Nothilfeberechtigte; Solothurn; Kantons; Prämien; Rechtskräftig; Wohnung; übernahm; Nebenbestimmung
135 III 503 (5A_244/2009)Art. 8a SchKG; Einsicht in Protokolle und Register. Einem nicht betreibenden Gläubiger kann Einsicht in das Protokoll und die Belege des Pfändungsvollzuges in anderen Betreibungen gewährt werden, um gegenüber dem Schuldner das Begehren der Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung zu prüfen (E. 3). Betreibung; Betreibungs; Beschwerde; Pfändung; Einsicht; SchKG; Schuldner; Beschwerdeführer; Interesse; Betreibungsamt; Gläubiger; Protokoll; Pfändungsprotokoll; Schuldners; Detaillierte; Betreibungsregister; Aufsichtsbehörde; Protokolle; Betreibungen; Auskunft; Detaillierten; Privatsphäre; Betreibungsregisterauszug; Einsichtsrecht; Auszug; Zwangsvollstreckung; Glaubhaft; Einkommen; Weitergehend; Betreibende

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-2495/2016Post (Übriges)Zugang; Beschwerde; Postfach; Bundes; Postfachanlage; Postfachanlagen; Berechnung; Zugangs; Beschwerdeführer; Preis; Beschwerdeführerin; Anbieter; Grundversorgung; Vorinstanz; Dienst; Bundesverwaltungsgericht; Finanzierung; Partei; Verordnung; Preise; Beschwerdegegnerin; Wettbewerb; Verfügung; Gesetzes; Parteien; Recht; Zugangspreis; Dienstleistung; Entgelt
A-549/2014Zugang zu FernmeldenetzenBeschwerde; Vorinstanz; Preis; Beschwerdegegnerin; Beschwerdeführerin; Bundes; Modell; Preise; Schächte; Recht; Anbieterin; AArt; Verfügung; Zugang; Markt; Technologie; Fremd; Kapital; Schacht; Verordnung; Fremdkapital; Systeme; Berechnung; MEA-Wechsel; Wäre; Preisüberwacher; Anschluss; Kostenmodell; Grundversorgung
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