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Obligationenrecht (OR)

Art. 918 OR vom 2021

Art. 918 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 918

1 Sind mehrere Personen für denselben Schaden verantwortlich, so haften sie solidarisch.

2 Der Rückgriff unter mehreren Beteiligten wird vom Gericht nach dem Grade des Verschuldens des einzelnen bestimmt.

D. Verjährung>
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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