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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 916 ZGB vom 2023

Art. 916 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 916

918657

657 Aufgehoben durch Art. 52 Abs. 2 des Pfandbriefgesetzes vom 25. Juni 1930, mit Wirkung seit 1. Febr. 1931 (BS 2 747; BBl 1925 III 527).

A. Begriff und Arten >I. Begriff >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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