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Obligationenrecht (OR)

Art. 916 OR vom 2023

Art. 916 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 916

749

Alle mit der Verwaltung, Geschäftsführung, Revision oder Liquida­tion befassten Personen sind der Genossenschaft für den Schaden verantwortlich, den sie ihr durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung der ihnen obliegenden Pflichten verursachen.

749 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

B. Haftung ge­gen­über Genos­sen­schaft, Ge­nossen­schaftern und Gläu­bigern

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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