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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 915 ZGB vom 2022

Art. 915 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 915

1 Die Kantone können zur Ordnung des Pfandleihgewerbes weitere Vor­schriften aufstellen.

2638

638 Aufgehoben durch Ziff. II 21 des BG vom 15. Dez. 1989 über die Genehmigung kantonaler Erlasse durch den Bund, mit Wirkung seit 1. Febr. 1991 (AS 1991 362; BBl 1988 II 1333).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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