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Obligationenrecht (OR)

Art. 915 OR vom 2022

Art. 915 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 915

1 Wird das Vermögen einer Genossenschaft vom Bunde, von einem Kan­ton oder unter Garantie des Kantons von einem Bezirk oder von einer Ge­meinde übernommen, so kann mit Zustimmung der General­versamm­lung vereinbart werden, dass die Liquidation unterbleiben soll.

2 Der Beschluss der Generalversammlung ist nach den Vorschriften über die Auflösung zu fassen und beim Handelsregisteramt anzumel­den.

3 Mit der Eintragung dieses Beschlusses ist der Übergang des Vermö­gens der Genossenschaft mit Einschluss der Schulden vollzogen, und es ist die Firma der Genossenschaft zu löschen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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