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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 914 ZGB vom 2022

Art. 914 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 914

Der gewerbsmässige Kauf auf Rückkauf wird dem Versatzpfande gleichgestellt.

D. Ordnung des Ge­werbes >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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