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Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR)

Art. 914 OR de 2022

Art. 914 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) drucken

Art. 914

615

615 Abrogé par l’annexe ch. 2 de la LF du 3 oct. 2003 sur la fusion, avec effet au 1er juil. 2004 (RO 2004 2617; FF 2000 3995).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
126 III 182Versatzpfand; gewerbsmässiger Kauf auf Rückkauf (Art. 907 Abs. 1 und Art. 914 ZGB). Nichtigkeit (Art. 19 und 20 OR) und Konversion. Der gewerbsmässige Kauf auf Rückkauf im Hinblick auf die Absicherung eines Kredites ist als solcher unzulässig und führt zur Nichtigkeit des betreffenden Vertrages. Mit der Gleichstellung von gewerbsmässigem Kauf auf Rückkauf mit dem Versatzpfand wollte der Gesetzgeber verhindern, dass durch Kreditgeschäfte die strengen Vorschriften über das Versatzpfand umgangen werden. Eine Konversion des nichtigen Rechtsgeschäfts in eine Faustpfandbestellung ist nicht möglich (E. 3b). Rückkauf; Kredit; Versatzpfand; Konversion; Recht; Gewerbsmässige; Faustpfand; Geschäft; Nichtige; Faustpfandbestellung; Umdeutung; Ungültige; Nichtigkeit; Nichtigen; Obergericht; OFTINGER/BÄR; Verpflichtung; Zweck; Bewilligung; Kaufs; Ersatzgeschäft; Unzulässig; Gesetzgeber; Kreditgeber; Persönlichen; Urteil

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-166/2020StiftungsaufsichtStiftung; Beschwerde; Instanz; Vorinstanz; Beschwerdeführerin; Gebühr; Handelsregister; Aufsicht; Gebühren; Handelsregisteramt; Beilage; Bundes; Verfügung; Aufsichtsübernahme; Aufhebung; Stiftungsrat; Stunden; Löschung; Stiftungsaufsicht; Bundesverwaltung; Verfahren; Eidgenössische; Recht; Bundesverwaltungsgericht; Fassen; Unterlagen; Person; Partei; Verfügungen; Lektüre
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