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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 913 ZGB vom 2023

Art. 913 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 913

1 Die Anstalt ist berechtigt, bei jeder Auslösung den Zins für den gan­zen laufenden Monat zu verlangen.

2 Hat die Anstalt sich ausdrücklich vorbehalten, das Pfand gegen Rück­gabe des Scheines an jedermann herauszugeben, so ist sie zu die­ser Herausgabe befugt, solange sie nicht weiss oder wissen sollte, dass der Inhaber auf un­redliche Weise in den Besitz des Scheines ge­langt ist.

C. Kauf auf Rück­kauf >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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