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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 913 ZGB vom 2020

Art. 913 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 913 B. Versatzpfandrecht / III. Auslösung des Pfandes / 2. Rechte der Anstalt

2. Rechte der Anstalt

1 Die Anstalt ist berechtigt, bei jeder Auslösung den Zins für den ganzen laufenden Monat zu verlangen.

2 Hat die Anstalt sich ausdrücklich vorbehalten, das Pfand gegen Rückgabe des Scheines an jedermann herauszugeben, so ist sie zu dieser Herausgabe befugt, solange sie nicht weiss oder wissen sollte, dass der Inhaber auf unredliche Weise in den Besitz des Scheines gelangt ist.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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