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Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR)

Art. 912 OR dal 2022

Art. 912 Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR) drucken

Art. 912

Lo scioglimento della società, eccetto che avvenga per fallimento, dev’essere notificato dall’amministrazione per l’iscrizione nel registro di commercio.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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