1 Ergibt sich aus dem Kauferlös ein Überschuss über die Pfandsumme, so hat der Berechtigte Anspruch auf dessen Herausgabe.
2 Mehrere Forderungen gegen denselben Schuldner dürfen bei Berechnung des Überschusses als ein Ganzes behandelt werden.
3 Der Anspruch auf den Überschuss verjährt in fünf Jahren nach dem Verkauf der Sache.
III. Auslösung des Pfandes >1. Recht auf Auslösung >