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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 911 ZGB vom 2022

Art. 911 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 911

1 Ergibt sich aus dem Kauferlös ein Überschuss über die Pfand­su­mme, so hat der Berechtigte Anspruch auf dessen Herausgabe.

2 Mehrere Forderungen gegen denselben Schuldner dürfen bei Berechnung des Überschusses als ein Ganzes behandelt werden.

3 Der Anspruch auf den Überschuss verjährt in fünf Jahren nach dem Verkauf der Sache.

III. Auslösung des Pfandes >1. Recht auf Auslö­sung >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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