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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 911 ZGB vom 2020

Art. 911 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 911 B. Versatzpfandrecht / II. Wirkung / 2. Recht auf den Überschuss

2. Recht auf den Überschuss

1 Ergibt sich aus dem Kauferlös ein Überschuss über die Pfandsumme, so hat der Berechtigte Anspruch auf dessen Herausgabe.

2 Mehrere Forderungen gegen denselben Schuldner dürfen bei Berechnung des Überschusses als ein Ganzes behandelt werden.

3 Der Anspruch auf den Überschuss verjährt in fünf Jahren nach dem Verkauf der Sache.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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