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Obligationenrecht (OR)

Art. 911 OR vom 2022

Art. 911 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 911

Die Genossenschaft wird aufgelöst:

1.
nach Massgabe der Statuten;
2.
durch einen Beschluss der Generalversammlung;
3.
durch Eröffnung des Konkurses;
4.
in den übrigen vom Gesetze vorgesehenen Fällen.

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
90 II 247Abtretung einer Forderung durch die Verwaltung einer Genossenschaft nach Einstellung und Schliessung des über diese eröffneten Konkurses. Wirkungen der Konkurseröffnung und der mangels Aktiven erfolgten Einstellung und Schliessung des Konkursverfahrens auf den Bestand und das Verfügungsrecht einer Genossenschaft und auf die Vertretungsbefugnis ihrer Organe (Art. 911 Ziff. 3, Art. 913 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 740 Abs. 5, Art. 939 OR; Art. 204 Abs. 2, Art. 230 und Art. 269 SchKG; Art. 65/66 HRegV). Wird eine durch Eröffnung des Konkurses aufgelöste Genossenschaft nach Einstellung und Schliessung des Konkursverfahrens im Handelsregister nicht gelöscht, weil sie noch Aktiven besitzt, welche das Konkursamt kannte, aber als zur Deckung der Konkurskosten nicht ausreichend erachtete, so ist (vorbehältlich abweichender Anordnungen der Statuten oder der Generalversammlung)die Verwaltung befugt, diese Aktiven zum Zwecke der Liquidation freihändig zu veräussern (Art. 913 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 740 Abs. 1 und Art. 743 Abs. 4 OR). Dass sie nicht im Namen der Genossenschaft "in Liquidation", sondern einfach im Namen der Genossenschaft handelte, macht ihre Verfügung nicht ungültig (Art. 913 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 739 Abs. 1 OR). Konkurs; Liquidation; Genossenschaft; Vacasa; Konkursverfahren; SchKG; Anspruch; Abtretung; Einstellung; Gesellschaft; Streitige; Konkurses; Konkursverfahrens; Baugesellschaft; Aktiven; Konkurseröffnung; Firma; Konkursamt; Verfahren; Verwaltung; Verfügung; Streitigen; Grundpfandverschreibung; Handelsregister; Gerber; Forderung; Vorinstanz; Häberling; Meier; Vertretung
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