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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 910 ZGB vom 2023

Art. 910 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 910

1 Ist das Pfand auf den vereinbarten Termin nicht ausgelöst worden, so kann die Anstalt nach vorgängiger öffentlicher Aufforderung zur Ein­lösung den Pfandgegenstand amtlich verkaufen lassen.

2 Eine persönliche Forderung kann die Anstalt nicht geltend machen.

2. Recht auf den Überschuss >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
126 III 182Versatzpfand; gewerbsmässiger Kauf auf Rückkauf (Art. 907 Abs. 1 und Art. 914 ZGB). Nichtigkeit (Art. 19 und 20 OR) und Konversion. Der gewerbsmässige Kauf auf Rückkauf im Hinblick auf die Absicherung eines Kredites ist als solcher unzulässig und führt zur Nichtigkeit des betreffenden Vertrages. Mit der Gleichstellung von gewerbsmässigem Kauf auf Rückkauf mit dem Versatzpfand wollte der Gesetzgeber verhindern, dass durch Kreditgeschäfte die strengen Vorschriften über das Versatzpfand umgangen werden. Eine Konversion des nichtigen Rechtsgeschäfts in eine Faustpfandbestellung ist nicht möglich (E. 3b). Rückkauf; Kredit; Versatzpfand; Konversion; Recht; Gewerbsmässige; Faustpfand; Geschäft; Nichtige; Faustpfandbestellung; Umdeutung; Ungültige; Nichtigkeit; Nichtigen; Obergericht; OFTINGER/BÄR; Verpflichtung; Zweck; Bewilligung; Kaufs; Ersatzgeschäft; Unzulässig; Gesetzgeber; Kreditgeber; Persönlichen; Urteil
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