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Swiss Civil Code (SCC)

Art. 91SCC from 2022

Art. 91 Swiss Civil Code (SCC) drucken

Art. 91

1 If the engagement is ended, the engaged parties may demand the return of gifts made to each other, with the exception of the usual occasional gifts, unless the engagement has ended as a result of death.

2 Where such gifts are no longer at hand, restitution is subject to the provisions governing unjust enrichment.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
126 III 182Versatzpfand; gewerbsmässiger Kauf auf Rückkauf (Art. 907 Abs. 1 und Art. 914 ZGB). Nichtigkeit (Art. 19 und 20 OR) und Konversion. Der gewerbsmässige Kauf auf Rückkauf im Hinblick auf die Absicherung eines Kredites ist als solcher unzulässig und führt zur Nichtigkeit des betreffenden Vertrages. Mit der Gleichstellung von gewerbsmässigem Kauf auf Rückkauf mit dem Versatzpfand wollte der Gesetzgeber verhindern, dass durch Kreditgeschäfte die strengen Vorschriften über das Versatzpfand umgangen werden. Eine Konversion des nichtigen Rechtsgeschäfts in eine Faustpfandbestellung ist nicht möglich (E. 3b). Rückkauf; Kredit; Versatzpfand; Konversion; Recht; Gewerbsmässige; Faustpfand; Geschäft; Nichtige; Faustpfandbestellung; Umdeutung; Ungültige; Nichtigkeit; Nichtigen; Obergericht; OFTINGER/BÄR; Verpflichtung; Zweck; Bewilligung; Kaufs; Ersatzgeschäft; Unzulässig; Gesetzgeber; Kreditgeber; Persönlichen; Urteil
121 III 187Miet- und Pachtzinssperre (Art. 91 VZG). Die Miet- oder Pachtzinssperre kann nicht nur mit dem Betreibungsbegehren, sondern - wenn mit dem Betreibungsbegehren nicht ausdrücklich darauf verzichtet wurde - auch noch zu einem späteren Zeitpunkt verlangt werden. Das spätere Begehren um Anordnung von Miet- oder Pachtzinssperre und die ihm Folge leistende Anordnung des Betreibungsamtes können jedoch keine Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Anhebung der Betreibung auf Grundpfandverwertung oder der Konkurseröffnung entfalten; vielmehr werden sie erst ab dem Zeitpunkt wirksam, wo das Begehren gestellt und der Kostenvorschuss geleistet wird. Betreibung; Pacht; Grundpfand; Betreibungsbegehren; Kostenvorschuss; Pachtzinssperre; Mietoder; Konkurs; Betreibungsamt; Zeitpunkt; Grundpfandgläubiger; Mietzins; Gebühr; Schuldbetreibung; Spätere; Begehren; Aufsichtsbehörde; Kostenvorschusses; Verwertung; Pfandhaft; Verzicht; Entscheid; SchKG; Anhebung; Auffassung; Rekurs; Pachtzinse; Verfügung; Betreibungsamtes

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
CA.2022.22Recht; Beschwerde; Rechtshilfe; Ersuchen; ägyptische; Beschwerdegegnerin; Akten; Verfahren; Rechtshilfeersuchen; Verfahren; Beschwerdeführer; Staat; Behörde; Rubrik; Ägypten; Advokat; Rieger; Entscheid; Staats; Schlussverfügung; Objekte; Verfahrens; ägyptischen; Staatsanwalt; Beschlagnahme; Basel; Frist; Person; Rechtshilfeverfahren
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