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Versicherungsvertragsgesetz (VVG)

Art. 91 VVG vom 2022

Art. 91 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) drucken

Art. 91

1 Das Versicherungsunternehmen hat die Grundlagen zur Ermittlung des Um­wand­lungswertes und des Rückkaufswertes der Versicherung fest­zu­­­­­­­stel­len.

2 Die Bestimmungen über Umwandlung und Rückkauf sind in die all­gemeinen Versicherungsbedingungen aufzunehmen.

3 Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) entscheidet, ob die vorgesehenen Abfindungswerte angemessen sind.131

131 Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829).

c. Obliegenheiten des Versicherungsunternehmens; Nachprüfung durch die FINMA; Fälligkeit der Rückkaufs­forderung132

132 Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829).




Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 91 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB100041Forderung Überschuss; Versicherung; Heirat; Überschussbeteiligung; Police; Überschussanteil; Bundes; Anspruch; Klagten; Beklagten; Überschussanteile; Berufung; Heiratszusatz; Zahlen; Verfahren; Aufsicht; Recht; Schwerde; Policen; Vorinstanz; Überschüsse; Bundesgericht; Wiesen; Heiratszusatzversicherung; Grund; Prüfen; Beschwerde; Vollmacht

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
80 I 66Versicherungsaufsicht: 1. Pflicht der Gesellschaften zur Vorlage der sog. Materialien und der späteren Abänderungen (Art. 2 und 4 VAG). 2. Rechtsnatur und Tragweite der behördlichen Genehmigung (Art. 3 VAG). Materialien; Genehmigung; Geschäftsbetrieb; Beschwerde; Bundesrat; Vorlage; Genehmigungspflicht; Wendet; Aufsichtsbehörde; Geändert; Bewilligung; Verwendet; Weisung; Verwendung; Versicherungsaufsicht; Schweiz; Gesellschaft; Beschwerdeführerin; Abgeändert; Recht; Entscheid; Entwurf; Statuten; Genehmigt; Vorzulegen; Zulassung; Geänderten; Gesellschaften; Gewerbepolizeilich; Versicherungsbedingungen
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