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Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Art. 91 StPO vom 2023

Art. 91 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 91

Einhaltung von Fristen

1 Die Frist ist eingehalten, wenn die Verfahrenshandlung spätestens am letzten Tag bei der zuständigen Behörde vorgenommen wird.

2 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden.

3 Bei elektronischer Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.28

4 Die Frist gilt auch dann als gewahrt, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei einer nicht zuständigen schweizerischen Behörde eingeht. Diese leitet die Eingabe unverzüglich an die zuständige Strafbehörde weiter.

5 Die Frist für eine Zahlung an eine Strafbehörde ist gewahrt, wenn der Betrag spätestens am letzten Tag der Frist zugunsten der Strafbehörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.

28 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 7 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 91 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS220213Verfügung des Betreibungsamt Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg vom 6. Juli 2022 in der Betreibung Nr...Beschwerde; Beschwerdeführer; Rechtsvorschlag; Betreibung; Brief; Betreibungsamt; Beweis; SchKG; Beweismittel; Video; Frist; Eingabe; Vorinstanz; Rechtsvorschlags; Briefkasten; Partei; Poststempel; Entscheid; Leerung; Erhob; Urteil; Rechtsprechung; Rechtzeitigkeit; Schweizerische; Vermutung; Bundesgerichtliche; Kanton; Thalwil-Rüschlikon; Müsse; Obergericht
ZHUE200413NichtanhandnahmeBeschwerde; Beschwerdeführer; Zürich; Gutachten; Kantons; Staatsanwaltschaft; Liegen; IV-Stelle; Beschwerdegegner; Vertreter; Beschwerdeführers; Verfahren; Gutachter; Falsch; Anhand; Vorliegend; Rechtlich; Nichtanhandnahme; Gericht; AaO; Falsche; Stellt; AaO; Jedoch; Verfügung; Bundesgericht; Urteil; Gerichtlichen
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSBES.2021.77 (AG.2021.519)Beschlagnahme / EinziehungBeschwerde; Strafbefehl; Beschlagnahme; Staatsanwaltschaft; Einziehung; Rechtsmittel; Werden; Gefäss; Kultur; Einsprache; Strafbefehls; Rechtsmittelbelehrung; Terracotta-Gefäss; Appellationsgericht; Richtig; Vorliegende; Eingabe; Gefässes; Gemäss; Beschwerdeführer; Erhebung; Kosten; Richtige; Person; Terracotta-Gefässes; Kulturgut; Angefochten; Erhoben; Bundesgericht; Schriftlich
BSBES.2021.86 (AG.2021.444)Nichteintreten auf Einsprache infolge VerspätungBeschwerde; Beschwerdeführer; Einsprache; Strafbefehl; Werden; Staatsanwaltschaft; Januar; Einzelgericht; Entscheid; Gemäss; Zustellung; Strafsachen; Strafbefehle; Worden; Zugestellt; Eingeschriebene; Basel-Stadt; Schreiben; Erhoben; Verfahren; Übertretungsanzeige; Verfügungen; Erhalten; Nichteintreten; Zahlungserinnerung; Postsendung; Wurden; Werden; Eingegangen; Innert
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 IV 526 (6B_1247/2020)
Regeste
 a Art. 91 Abs. 2 StPO ; Art. 48 BGG ; Nachweis der Einhaltung der Beschwerdefrist durch Vorlage eines Videos. Das Datum, an welchem eine Rechtsschrift eingereicht wird, entspricht vermutungsweise demjenigen des Poststempels. Möchte eine Partei diese Vermutung umstossen, muss sie der zuständigen Behörde unaufgefordert - und vor Ablauf der Beschwerdefrist - aufzeigen, dass sie die Frist eingehalten hat, indem sie die Beweise für die rechtzeitige Abgabe der Rechtsschrift vorlegt oder diese zumindest in der Beschwerdeschrift, den dazu gehörigen Beilagen oder auf dem Briefumschlag der Postsendung bezeichnet. Eine audiovisuelle Aufnahme, die belegt, dass eine Beschwerdeschrift an einem bestimmten Datum in einen Briefkasten der Schweizerischen Post eingeworfen wurde, ist grundsätzlich geeignet, die sich aus dem Poststempel ergebende Vermutung zu widerlegen, sofern keine Hinweise auf eine Fälschung der Videoaufzeichnung vorliegen (E. 3).
Recours; Délai; Consid; Preuve; Dépôt; Arrêt; Tribunal; Canton; Cantonal; Postal; été; Fédéral; Procédure; Moyen; Utile; Vidéo; Août; Recourant; Déposé; Respect; Sceau; Temps; Autorité; Cantonale; Pénal; Partie; Présomption; Enregistrement; Cette; Boîte
147 IV 518 (1B_244/2020)
Regeste
Art. 14 Abs. 1 des Vertrags vom 12. Mai 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Republik Brasilien über Rechtshilfe in Strafsachen; Art. 29a und Art. 32 Abs. 2 und Abs. 3 BV ; Art. 63 Abs. 2 lit. a IRSG ; Art. 87 Abs. 2, Art. 88 Abs. 1, Art. 90 Abs. 1, Art. 91 Abs. 2, Art. 354 Abs. 1 lit. a und Art. 386 Abs. 1 StPO . Wahl eines schweizerischen Zustelldomizils bei der Staatsanwaltschaft mittels Polizeiformular durch einen in Brasilien wohnhaften Beschuldigten. Verfassungs- und völkerrechtliche Grenzen einer entsprechenden "Zustellfiktion" für Straferkenntnisse, darunter Strafbefehle. Im vorliegenden Fall war keine die Einsprachefrist auslösende Eröffnung des Strafbefehls durch direkte postalische Zustellung ins Ausland oder mittels "Zustellfiktion" zulässig; der Strafbefehl ist hier auf dem Rechtshilfeweg zu eröffnen (E. 3).
Befehl; Staat; Staatsanwaltschaft; Zustellung; Recht; Schweiz; Beschuldigte; Einsprache; Person; Befehls; Formular; Beschuldigten; Schweizer; Erkenntnisse; Wohnsitz; Beschuldigte; Eröffnung; Einsprachefrist; Ausland; Brasilien; Rechtshilfe; Entscheid; Gültige; Urteil; Zustellungsdomizil; Postalisch; Postalische; Befehle; Schweizerische

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
RR.2022.240, RP.2023.5Einsprache; Bundes; Befehl; Verfahren; Verfahrens; Kammer; Bundesstrafgerichts; Rückzug; Einzelrichterin; Partei; Befehls; Gericht; Bundesanwaltschaft; Schriftlich; Beschwerde; Verfügung; Frist; Gültigkeit; Stellungnahme; Parteien; Entscheid; Künzli; Simona; Rechtsanwältin; Tribunal; Urteil; Verursacht; Verzichtete
BH.2023.5Bundes; Schuldig; Beschuldigte; Urteil; Beschuldigten; Recht; Beamte; Verfahren; Bundesgericht; Polizeiliche; Bundesgerichts; Genugtuung; Gewalt; Kammer; Schweiz; Bundesstrafgerichts; Amtlich; Verfahrens; Person; Bundesanwaltschaft; Verteidigung; Drohung; Lebenshaltungskosten; Amtliche; Behörde; Tiefer; Amtshandlung; Hauptverhandlung; Tagessatz

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Daniela Brüschweiler Kommentar zur Seite — Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO]2014
Daniela Brüschweiler Kommentar zur Seite — Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO]2014
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