1 Der Schuldner ist bei Straffolge verpflichtet:
2 Bleibt der Schuldner ohne genügende Entschuldigung der Pfändung fern und lässt er sich auch nicht vertreten, so kann ihn das Betreibungsamt durch die Polizei vorführen lassen.
3 Der Schuldner muss dem Beamten auf Verlangen Räumlichkeiten und Behältnisse öffnen. Der Beamte kann nötigenfalls die Polizeigewalt in Anspruch nehmen.
4 Dritte, die Vermögensgegenstände des Schuldners verwahren oder bei denen dieser Guthaben hat, sind bei Straffolge (Art. 324 Ziff. 5 StGB) im gleichen Umfang auskunftspflichtig wie der Schuldner.
5 Behörden sind im gleichen Umfang auskunftspflichtig wie der Schuldner.
6 Das Betreibungsamt macht die Betroffenen auf ihre Pflichten und auf die Straffolgen ausdrücklich aufmerksam.
178 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
179 SR 311.0
180 AS 2005 79
4. Unpfändbare Vermögenswerte >Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | PS200123 | Arrestnotifikation | Arrest; Beschwerde; Genswerte; Vermögenswert; Beschwerdeführerin; Vermögenswerte; Arrests; Arrestschuldnerin; SchKG; Arrestbefehl; Wirtschaftlich; Arrestnotifikation; Betreibungsamt; Formell; Recht; Vorinstanz; Berechtigte; Zeichnung; Erfasst; Berechtigter; Arrestgegenstände; Beschwerdegegnerin; Entscheid; Interesse; Aufsichtsbehörde; Arrestgericht; Drittschuldnerin; Hören; Hinreichend |
ZH | PS190110 | Arresturkunde (Beschwerde über ein Betreibungsamt) | Arrest; Beschwerde; Betreibungsamt; Beschwerdeführer; Arresturkunde; Vorinstanz; Recht; Sicherstellung; Gungen; SchKG; Verfahren; Liquidationsanteil; Verfügung; Aufzuheben; Schuldner; Arreste; Betreibungsamtes; Aufzuheben; Sicherstellungsverfügung; Genswerte; Konto; Arresturkunden; Entscheid; Anträge; Verarrestiert; Liegenschaft; Vermögenswerte; Eingabe; Superprovisorisch |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
148 III 21 (5A_568/2020) | Regeste Art. 159 Abs. 3 und Art. 163 ZGB ; Art. 59 und 147 ZPO . Folgen der Nichtleistung des Prozesskostenvorschusses (provisio ad litem) durch den auf Scheidung klagenden Ehegatten. Begriff der Prozesshandlung und Folgen der versäumten Prozesshandlung ( Art. 147 Abs. 1 und 2 ZPO ). Grundsätze für die Annahme ungeschriebener Prozessvoraussetzungen. Die Bezahlung des eherechtlichen Prozesskostenvorschusses (provisio ad litem) durch den auf Scheidung klagenden Ehegatten stellt keine Prozessvoraussetzung dar (E. 3.1-3.3). | Prozesskosten; Prozesskostenvorschuss; Scheidung; Prozesskostenvorschusses; Partei; Ehegatte; Beschwerde; Prozessvoraussetzung; Recht; Ehegatten; Gericht; Vorschussberechtigte; Leistung; Privatrechtliche; Scheidungsverfahren; Schweizerische; Vorschuss; Aufl; Bezirksgericht; Betreibung; Klage; Sachgericht; SchKG; Nichteintreten; Säumnis; Bezahlung; Grundlage; Prozessvoraussetzungen; Obergericht; Beschwerdeführer |
135 III 663 (5A_515/2009) | Pflichten des Schuldners bei der Pfändung; Art. 91 SchKG. Gegenstand und Umfang der Auskunftspflicht des Schuldners (E. 3). | Beschwerde; Schuldner; Betreibung; Betreibungsamt; Beschwerdeführer; Auskunft; SchKG; Aufsichtsbehörde; Inhaberaktien; Schuldners; Gläubiger; Pfändung; Nachpfändung; Auskunftspflicht; Gläubigerin; Recht; Beschwerdeführers; Entscheid; Betreibungsamtes; Aufforderung; Schaffhausen; Hinweis; Urteil; Aktien; Rechtlich; Schuldbetreibung; Rechtsverletzung; Bundesgericht; Beschwerdeführers |