E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 91 SchKG vom 2023

Art. 91 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 91

178

1 Der Schuldner ist bei Straffolge verpflichtet:

1.
der Pfändung beizuwohnen oder sich dabei vertreten zu lassen (Art. 323 Ziff. 1 StGB179);
2.
seine Vermögensgegenstände, einschliesslich derjenigen, wel­che sich nicht in seinem Gewahrsam befinden, sowie seine Forde­rungen und Rechte gegenüber Dritten anzugeben, soweit dies zu einer genügenden Pfändung nötig ist (Art. 163 Ziff. 1 und 323 Ziff. 2 StGB)180.

2 Bleibt der Schuldner ohne genügende Entschuldigung der Pfändung fern und lässt er sich auch nicht vertreten, so kann ihn das Betrei­bungsamt durch die Polizei vorführen lassen.

3 Der Schuldner muss dem Beamten auf Verlangen Räumlichkeiten und Behältnisse öffnen. Der Beamte kann nötigenfalls die Polizei­gewalt in Anspruch nehmen.

4 Dritte, die Vermögensgegenstände des Schuldners verwahren oder bei denen dieser Guthaben hat, sind bei Straffolge (Art. 324 Ziff. 5 StGB) im gleichen Umfang auskunftspflichtig wie der Schuldner.

5 Behörden sind im gleichen Umfang auskunftspflichtig wie der Schuldner.

6 Das Betreibungsamt macht die Betroffenen auf ihre Pflichten und auf die Straffolgen ausdrücklich aufmerksam.

178 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

179 SR 311.0

180 AS 2005 79

4. Unpfändbare Vermögenswerte >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 91 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS220125Beschwerde (Beschwerde über das Betreibungsamt Winterthur-Stadt)Beschwerde; Beschwerdeführer; SchKG; Pfändung; Schuldner; Rechtsvertreter; Vorinstanz; Verfahren; Ergänzungspfändung; Betreibungsamt; Beschwerdeführers; Betreibungsverfahren; Konkurs; Entscheid; Schuldbetreibung; Kanton; Winterthur; Aufsichtsbehörde; Bestellen; Urteil; Rechtsanwalt; Aufschiebende; Kantonale; Werden; Liegende; Betreibungshandlungen; Bestimmungen; Ziffer; Kantons; Schuldners
ZHPS220066PfändungBeschwerde; SchKG; Betreibung; Betreibungsamt; Beschwerdeführerin; Vorinstanz; Pfändung; Uster; Partei; Einkommen; Entscheid; Aufsichtsbehörde; Schuldner; Angefochtene; Einkommens; Gesuch; Anwaltliche; Unentgeltliche; Reiche; Scheine; Parteien; Erhob; Stadtamman; Gericht; IVm; Beschwerdegegnerin; Pfändbare; Kanton; Pfändungsankündigung; Begründung
Dieser Artikel erzielt 51 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
148 III 21 (5A_568/2020)
Regeste
Art. 159 Abs. 3 und Art. 163 ZGB ; Art. 59 und 147 ZPO . Folgen der Nichtleistung des Prozesskostenvorschusses (provisio ad litem) durch den auf Scheidung klagenden Ehegatten. Begriff der Prozesshandlung und Folgen der versäumten Prozesshandlung ( Art. 147 Abs. 1 und 2 ZPO ). Grundsätze für die Annahme ungeschriebener Prozessvoraussetzungen. Die Bezahlung des eherechtlichen Prozesskostenvorschusses (provisio ad litem) durch den auf Scheidung klagenden Ehegatten stellt keine Prozessvoraussetzung dar (E. 3.1-3.3).
Prozesskosten; Prozesskostenvorschuss; Scheidung; Prozesskostenvorschusses; Partei; Ehegatte; Beschwerde; Prozessvoraussetzung; Recht; Ehegatten; Gericht; Vorschussberechtigte; Leistung; Privatrechtliche; Scheidungsverfahren; Vorschuss; Bezirksgericht; Betreibung; Klage; Sachgericht; SchKG; Nichteintreten; Säumnis; Bezahlung; Grundlage; Prozessvoraussetzungen; Obergericht; Beschwerdeführer
135 III 663 (5A_515/2009)Pflichten des Schuldners bei der Pfändung; Art. 91 SchKG. Gegenstand und Umfang der Auskunftspflicht des Schuldners (E. 3). Beschwerde; Schuldner; Betreibung; Betreibungsamt; Beschwerdeführer; Auskunft; SchKG; Aufsichtsbehörde; Inhaberaktien; Schuldners; Gläubiger; Pfändung; Nachpfändung; Auskunftspflicht; Gläubigerin; Recht; Beschwerdeführers; Entscheid; Betreibungsamtes; Aufforderung; Schaffhausen; Hinweis; Urteil; Aktien; Rechtlich; Schuldbetreibung; Rechtsverletzung; Bundesgericht; Beschwerdeführers
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz