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Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG)

Art. 91 KVG vom 2020

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Art. 911Bundesgericht

Gegen Entscheide des kantonalen Schiedsgerichts kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 20052 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden.


1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 110 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069 Art. 1 Bst. b; BBl 2001 4202).
2 SR 173.110


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
124 V 201Art. 67 Abs. 1 KVG: Taggeldversicherung von über 65jährigen Personen. Taggeldversicherungen nach KVG fallen mit der Vollendung des 65. Altersjahres nicht von Gesetzes wegen dahin. Die Versicherer sind aber befugt, die Taggeldversicherung für Personen, die das 65. Altersjahr vollendet haben, statutarisch einzuschränken oder aufzuheben. Besondere Regeln sind hinsichtlich der Einstellung oder Reduktion laufender Versicherungsansprüche zu beachten. Taggeld; Taggeldversicherung; Alter; Altersjahr; Recht; Versicherung; Person; Gesetzes; Franken; Personen; Hinweis; Laufende; Reglement; Beschwerde; Versicherer; Altersjahres; Taggeldes; Leistung; Ansprüche; Gelte; Erwerbstätig; Krankenkasse; Statutarisch; Taggeldversicherungen; Zurückgelegt; Personen; Herabsetzung; Gesetzgeber; Beschwerdeführer
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