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Legge federale sulla previdenza professionale per la vecchiaia, i superstiti e l’invalidità (LPP)

Art. 91 LPP dal 2023

Art. 91 Legge federale sulla previdenza professionale per la vecchiaia, i superstiti e l’invalidità (LPP) drucken

Art. 91

Garanzia dei diritti acquisiti

La presente legge non tocca i diritti acquisiti dagli assicurati prima della sua entrata in vigore.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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