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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 908 ZGB vom 2023

Art. 908 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 908

1 Die Bewilligung wird an private Anstalten nur auf eine bestimmte Zeit erteilt, kann aber erneuert werden.

2 Sie kann jederzeit widerrufen werden, wenn die Anstalt die Be­stim­mungen, denen ihr Betrieb unterstellt ist, nicht beobachtet.

B. Versatz­pfand­recht >I. Errichtung >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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