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Obligationenrecht (OR)

Art. 908 OR vom 2022

Art. 908 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 908

603

Bei Mängeln in der Organisation der Genossenschaft sind die Vor­schriften des Aktienrechts entsprechend anwendbar.

603 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 908 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHE180161OrganisationsmangelKonkurs; Beklagten; Kantons; Handelsgericht; Konkursamt; Handelsregisteramt; Liquidation; Beschwerde; Organisation; Verbindung; Verfahrens; Umtriebsentschädigung; Mitteilung; Bezahlen; Frist; Einlegerakten; Klägers; Streitwert; übersteigt; Einzelrichter; Vorschriften; Winterthur-Altstadt; Organisationsmangel; Gerichtsschreiber; Einzelgericht; Bundesgericht; Zürich; Sdzuy; Silvan; Bezahlen
ZHHE160469OrganisationsmangelKonkurs; Kantons; Handelsgericht; Handelsregisteramt; Beklagten; Beschwerde; Organisation; Konkursamt; Gerichtsschreiber; Streitwert; Bezahlen; Umtriebsentschädigung; Einzelgericht; Verfahrens; Verbindung; Vorschriften; Liquidation; Frist; Einlegerakten; Klägers; Benjamin; Bundesgericht; Wiedikon; Zürich; Organisationsmangel; Büchler; Bundesrechtliche; Lausanne; Beträgt
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