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Swiss Civil Code (SCC)

Art. 907SCC from 2023

Art. 907 Swiss Civil Code (SCC) drucken

Art. 907

1 Any person wishing to operate as a pawnbroker requires a licence from the cantonal government.

2 Cantonal law may provide that such licences are granted only to cantonal or communal bodies and charitable organisations.

3 The cantons may levy fees from pawnbrokers.

II. Duration of licence >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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